Nach § 263 II StGB liegt ein besonders schwerer Fall des Betruges in der Regel dann vor, wenn der Täter den Betrug gewerbsmäßig begeht. In Anbetracht des gesetzlichen Kontextes, in welchem die Gewerbsmäßigkeit eines Betruges diesen gerade als „in der Regel besonders schwer“ erscheinen lässt erscheint es jedoch zumindest zweifelhaft, die rechtliche Einordnung von Sozialbetrügereien …
In seinem Beschluss vom 2.02.2011 in dem Verfahren 2 StR 511/10 hat der Bundesgerichtshof sich eingehend mit den Vorausetzungen der Gewerbsmäßigkeit der Tathandlung auseinander gesetzt und (1 / 994)