Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluß vom 28. Februar 2012 (2 Ss-OWi 21/12, 2 Ss OWi 21/12) festgestellt dass für die Frage, bis wann das Gericht auf den sich verspätenden Betroffen warten muß, nicht der tatsächliche Sitzungsbeginn, sondern der Zeitpunkt, zu dem geladen war, maßgeblich ist. (3 / 411)
In dem vom OLG Stuttgart OLG mit Beschluß vom 4.7.2011 entschiedenen Fall (4 Ss 261/11) wurde ca. 90m vor einem Ortsschild eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen. (1 / 2.831)