Nach § 345 II StPO kann die Revisions nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen begründet werden. Der BGH hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 (3 StR 268/16) nun eine Revision als unzulässig, weil nicht formgerecht im Sinne des § 345 II StPO begründet …
Unzulässig: Revisionsbegründung von anderem Anwalt unterzeichnetRead More