Die Wahrung der Schriftform nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch ein elektronisches Dokument setzt nach § 55a Abs. 3 VwGO voraus, dass das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. (1 / 416)
Qualifizierte Signatur nicht unbedingt erforderlichRead More