Nach § 67 OWiG, § 69 OWiG kann der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 StPO über Rechtsmittel gelten entsprechend. (20 / 1.641)
Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail u.U. wirksam!Read More