Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid über 20,00 € zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von weiteren 23,50 € erhalten. Am 15.9.2009 hat er dann an die Kreiskasse des Kreises D unter Angabe der Geschäftsnummer des Verfahrens 20 Euro überwiesen. In der Zeile Verwendungszweck hat er auf dem Überweisungsformular angegeben: „Da ich noch keine Verwarnung erhalten habe werde ich die Gebühr nicht bezahlen„.
Das Amstgericht Lüdighausen hatte sodann über die Frage, ob hierin ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erblicken ist zu entscheiden und letztendlich in seinem Beschluss vom 19. Januar 2010 in dem Verfahren 19 OWi 89 Js 1964/09 – 178/09 den Einspruch als unzulässig verworfen.
Seine Enschedung begründete das Gericht u.a. wie folgt:
Die Zahlung des Bußgeldes mit diesem Text zum Verwendungszweck stellt zunächst einmal nach Ansicht des Gerichtes eine Einspruchserklärung dar, da sich der Betroffene gegen die Richtigkeit des Bußgeldbescheids wehrt. Er hat dieser Einschätzung auch trotz ausdrücklichen Anschreibens des Gerichtes nicht widersprochen.
Das Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG ist hierdurch allerdings nicht gewahrt, da bei dem Kreis D lediglich eine elektronische Mitteilung, die dann ausgedruckt wurde vorlag. Bei dieser elektronischen Mitteilung handelt es sich um einen elektronisch übermittelten Kontoauszug der Kreiskasse („Auszug-Nr. ###“), der eine inhaltliche Wiedergabe der Überweisung und vor allem auch des Verwendungszwecks enthält. Ein Einspruchsschreiben selbst, dass seitens des Betroffenen übersandt bzw. elektronisch übermittelt wurde lag dagegen nicht vor. Die Weiterleitung eines bloßen Textinhaltes, der gegenüber der Bank im Rahmen der Angabe des Verwendungszwecks auf einem Überweisungsformular eingetragen wurde an den Zahlungsempfänger reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG Genüge zu tun.
Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten der Nordrhein-Westfählischen Justiz abgerufen werden