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Bedingter Brandstiftungsvorsatz


Ein bedingten Brandstiftungsvorsatzes liegt nur dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet. Um dies festzustellen, bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände.

Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 4. März 2010 in dem Verfahren 4 StR 62/10 festgestellt.

Er hat das angefochtene Urteil aufgehoben und hierzu u.a. ausgeführt:

Die Strafkammer begründet ihre Annahme, der Angeklagte habe in allen drei Fällen ein Übergreifen der Flammen auf das Gebäude billigend in Kauf genommen, allein damit, dass die in Brand gesetzten Behältnisse in unmittelbarer Nähe des Gebäudes standen. Sie meint, dass die Gefahr eines Übergreifens allgemeiner Lebenserfahrung entspräche und selbst einem unterdurchschnittlich begabten, erheblich alkoholisierten Menschen – wie dem Angeklagten – bewusst sei.
Diese Erwägungen genügen nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes zu stellen sind.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

Veröffentlicht: 11. Mai 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: BGH, Brandstiftung, Volltext

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