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Schuldanerkenntniss allein keine Grundlage für Strafmilderung wegen Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Hat der Täter das Opfer ganz oder wenigstens zu einem überwiegenden Teil für die tat entschädigt, so kann nach der Vorschrift des § 46a StGB u.a. die Strafe mildern.

In seinem Beschluss vom 11. Oktober 2010 in dem Verfahren 1 StR 359/10 hat der BGH festgestellt, dass hierfür die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses alleine nicht ausreicht.

Diesbezüglich hat der BGH in seiner Entscheidung u.a. folgendes ausgeführt:

[…] allein ein Schuldanerkenntnis oder gar dessen bloße Ankündigung [kann] keine Grundlage eines Täter-Opfer-Ausgleichs in der hier allein in Betracht kommenden Alternative des § 46a Nr. 2 StGB sein […].

b) Vergeblich beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidungen des Senats vom 7. Oktober 2003 (1 StR 274/03, NJW 2004, 169 ff.) und 17. Dezember 2008 (1 StR 664/08, NStZ-RR 2009, 133 f.). In beiden Fällen hatten die Angeklagten nicht nur ein Schuldanerkenntnis abgegeben, oder gar nur angekündigt (1 StR 274/03) oder nur einen Vergleich abgeschlossen (1 StR 664/08), sondern es waren auch Zahlungen geflossen (1 StR 274/03: „Schadensersatz in Höhe von 250.000 € geleistet“ , NJW aaO 170; 1 StR 664/08: „freiwilliger Einsatz von Vermögen“ , NStZ-RR aaO 134).

c) Allerdings sind auch hier der Geschädigten etwa 111.000 € zugeflossen. Etwa 71.000 € stammen aus der Verwertung gepfändeter Gegenstände, insbesondere von vier (vom Angeklagten mit der Beute bezahlten) Kraftfahrzeugen. Etwa 40.000 € stammen aus einer Lebensversicherung und einer privaten Rentenversicherung des Angeklagten. In einem im Rahmen der Revisionsbegründung mitgeteilten Schreiben der „A. L. -AG“ an die geschädigte „A. D. AG“ ist in diesem Zusammenhang von „Ihrer Kündigung“ und „Ihrer Pfändung“ und beachtetem gesetzlichen „Pfändungsschutz“ die Rede. Der – letztlich entscheidende – Geldzufluss bei der Ge-schädigten wurde also mit Mitteln (z.B. Pfändungen) erreicht, die das Gesetz einem Gläubiger zur Durchsetzung seiner freiwillig vom Schuldner nicht erfüllten
Ansprüche zur Verfügung stellt. Darauf beruhende Erfolge des Gläubigers können aber auch dann keine Grundlage für eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46a StGB für den Schuldner sein, wenn der zu Grunde liegende Titel ein Schuldanerkenntnis ist.
d) All dies gilt zumindest entsprechend auch für die Feststellungen zu dem Wohnhaus, das der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau im Jahr 2005 für ca. 400.000 € erworben hat; von den zur Finanzierung aufgenommenen Krediten sind noch ca. 225.000 € abzutragen, die monatlichen Raten wurden nicht zuletzt aus der Beute bezahlt. Den Anteil des Angeklagten an dem Haus hat die Geschädigte gepfändet, aber offenbar noch nicht verwertet. Zu einem freiwilligen Verkauf ist der Angeklagte erst bereit, wenn zwei seiner drei zwischen zehn und 17 Jahre alten Kinder „finanziell selbständig“ sind, also frühestens nach einer Reihe von Jahren. Vage Versprechungen für eine ferne Zukunft oder eine mögliche zwangsweise Realisierung von Schadensersatzansprüchen sind jedoch keine tragfähige Grundlage einer Strafrahmenmilderung gemäß § 46a StGB.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden.

Veröffentlicht: 24. November 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: BGH, Opfer, Strafmilderung, Strafrahmen, Täter

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