Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehenbei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach §§ 21, 49 I StGB gemildert werden. (3 / 922)
Schuldanerkenntniss allein keine Grundlage für Strafmilderung wegen Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
Hat der Täter das Opfer ganz oder wenigstens zu einem überwiegenden Teil für die tat entschädigt, so kann nach der Vorschrift des § 46a StGB u.a. die Strafe mildern. (1 / 235)
Auch bei Verfahrenseröffnung nach dem 31.8.2009 ist bezüglich der Änderung des § 31 BtmG die mildere Gesetzesfassung anzuwenden
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Juni 2010 in dem Verfahren 3 StR 167/10 festgestellt und unter anderem folgendes ausgeführt: (1 / 35)
BGH zu den Voraussetzungen der Strafmilderung nach § 213 1. Alt StGB
In seiner Entscheidung vom 11.12.2006 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Strafmilderung beim Totschlag gem. § 213 1. Alternative StGB befasst und folgendes ausgeführt:
BGH zu den Voraussetzungen der Strafmilderung nach § 213 1. Alt StGBRead More