Nach § 20 SGB II in Verbindung mit der aktuellen Regelsatzverordnung, beträgt der Regelsatz, nach dem der Bedarf eines Lesitungsempfängers zu bemessen ist, derzeit 359,00 Euro.
Der Sozialticker hat nun hier eine „Empirische Analyse zur Höhe einer sozialen Mindestsicherung“ veröffentlicht, die zu dem Ergbnis gelangt, dass ein Grundbedarf von 684,68 Euro bestehe, in denen „existentielle unabweisbare Kosten“ in Höhe von 399,61 € enthalten sei.
So oder so…
…es bleibt die für nächste Woche angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.