Die Arbeitszeit hessischer hauptamtlich tätiger Beamter wird in Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (kurz: Hessische Arbeitszeitverordnung) geregelt. Diese Verordnung wurde nun mit Wirkung ab dem 31.12.2009 geändert.
Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung gem. § 1 der VO im Durchschnitt
- bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,
- ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,
- ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.
Die Arbeitszeiten werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, durch § 3 der VO für Beamten die 42 Wochenstunden zu leisten haben wie folgt festgelegt:
- Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr bis 17.15 Uhr
- Freitag 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Dazwischen liegt eine einstündige Mittagspause.
Nach § 4 kann in Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.
Die Verordnung , in der noch weitere Einzelheiten geregelt sind, kann hier auf den Seiten des Hessenrechts eingesehen werden.