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Beurlaubung des Angeklagten?

Zur Verfahrenserleichterung kann das Tatgericht in eng begrenzten Ausnahmefällen dem Angeklagten und/oder seinem Verteidiger nach seinem zurückhaltend auszuübenden Ermessen nach äußerst sorgfältiger Abwägung gestatten, einem Verhandlungsteil fernzubleiben.

Dabei muss es vorsichtig vorausschauen, ob tatsächlich auszuschließen ist, dass nicht doch Verfahrensstoff verhandelt wird, der -wenn auch nur mittelbar -sich auf dendenbeurlaubten Angeklagten betreffenden Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch auswirken kann (LR/Becker, StPO,26. Aufl., § 231c Rn. 1, 5, 11). Auf den Inbegriff des Hauptverhandlungsteils, welchem der Angeklagte entschuldigt ferngeblieben ist, darf das Urteil gegen diesen nicht gestützt werden (§ 261 StPO). Ergibt sich während der Verhandlung, dass entgegen der Prognoseder Inhalt dieses Ver-handlungsteils doch den beurlaubten Angeklagten betreffen kann, ist die Ver-handlung gegebenenfalls zu unterbrechen; jedenfalls ist dieser Verhandlungsteil zu wiederholen (LR/Becker, aaO Rn.21). Ob indes der Angeklagte und sein Verteidiger jenseits des zumindest mittelbaren Betroffenseins sich der Erkennt-nis neuer Verteidigungsmöglichkeiten durch den Verhandlungsteil begeben, haben sie zu entscheiden; deswegen sind nach § 231c Satz 1 StPO entsprechende Anträge zwingende Befreiungsvoraussetzungen (LR/Becker, aaO Rn.3, 6).Es muss zweifelsfrei feststehen, dass sich die Frage, die in dem betreffenden Verfahrensabschnitt verhandelt werden soll, unter Berücksichti-gung aller verfahrensbedeutsamen Umstände, namentlich der Beweislage, als deutlich abgrenzbarer, den abwesenden Angeklagten nicht betreffender Verhandlungsgegenstand darstellt, sodass sich das Ergebnis des in Rede stehenden Verhandlungsteils -wie immer es ausfällt -nicht auf ihn auswirkt (vgl. zur vorübergehenden Abtrennung eines Verfahrens BGH, Urteil vom 5. Oktober1983 -2StR 298/83, BGHSt 32, 100, 102).

Nach diesen Grundsätzen wird eine Befreiung in der Regel in Betracht kommen, wenn im betreffenden Verhandlungsabschnitt eine andere prozessuale Tat, welche dem beurlaubten Angeklagten nicht zur Last gelegt wird, verhandelt wird (siehe nur BGH, Urteil vom 5.Oktober 1983 -2 StR 298/83, aaO S.101f.). Anders wird es indes liegen, wenn zwischen den verschiedenen Taten ein Zusammenhang besteht und eine für diesen Zusammenhang relevante Tatsache aufgeklärt werden soll (BGH, Urteil vom 5.Oktober 1983 -2 StR 298/83, aaO S.101 f.). Solches ist etwa bei einem gemeinsamen Grundsachverhalt (LR/Becker,aaO Rn. 5), insbesondere beim Vorwurf von Bandentaten (dazu nur BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 – 3 StR 562/08, BGHR StPO § 231c Betroffensein 2; vom 6. August 2008 – 3 StR 547/08, NStZ 2010, 289, 290), anzunehmen. Will das Tatgericht die Überführung des schweigenden oder bestreitenden Angeklagten vornehmlich auf die Belastung durch den Mitangeklagten stützen und vernimmt es zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von dessen Einlassung und dessen Glaubwürdigkeit Zeugen, ist der abwesende Angeklagte betroffen, auch wenn die Zeugen zu anderen ihm nicht vorgeworfenen Taten aussagen (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1984 -1 StR 609/84, juris Rn. 26f.). Alleinder Umstand, dass der befreite Angeklagte vollgeständig ist, schließt nicht aus, dass sein Verteidigungsinteresse durch den betreffenden Verfahrensteil berührt sein kann (BGH, Beschluss vom 16. Februar2012 -3 StR 462/11, BGHR StPO § 231c Betroffensein 4).

Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 4.10.2018 (3 StR 283/18) festgestellt und die diesbezügliche Sachrüge des Angeklagten mit folgender Begründung verworfen:

[…]

An diesen Grundsätzen gemessen ist der Angeklagte auch  nicht „potentiell“ betroffen.



(1) Seine Beteiligung an den anderen prozessualen Taten der Geldfälschung (§ 146 StGB) und der Urkundenfälschung durch Verkauf der Führerscheine (§ 267 Abs. 1 Variante 3 StGB) stand nicht in Rede, erst recht nicht als Bandenmitglied. Aber auch soweit der  Hauptverhandlungsteil die Beurteilung von T. s Einlassung betraf, ist nach dem hier gegebenen Verfahrensablauf eine Auswirkung  ausgeschlossen. Denn das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung von der Beteiligung des Angeklagten in den Betrugsfällen nur auf einen Ausschnitt aus T. s Einlassung gestützt, nämlich nur soweit sie den Betrugskomplex betraf. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus den Formulierungen des Landgerichts in der Beweiswürdigung. Es hat das den Angeklagten  betreffende  Verfahren für entscheidungsreif gehalten, wenngleich es sich zu einer abschließenden Würdigung von T. s  Einlassung bezüglich aller diesem zur Last gelegten Taten nicht imstande gesehen hat.
Deswegen hat das Tatgericht das Verfahren gegen T. zur Aufklärung des
Tatkomplexes „Führerscheine“ fortgeführt. Indes hat es an der Beteiligung des Angeklagten an den Betrugstaten keine Zweifel gehabt; dies hat es als gesichertes Beweisergebnis erachtet, unabhängig davon wie sich die weitere Beweislage in den anderen beiden Tatkomplexen „Führerscheine“ und „Falschgeld“ darstellen würde (zu einer solchen Konstellation vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 – 2 StR 298/83, aaO S. 103).

(2) Ob dem Angeklagten und seinen Verteidigern durch ihr Fernbleiben weitere Verteidigungsmöglichkeiten entgangen sind, unterfällt, wie ausgeführt, nicht dem Betroffensein im Sinne des § 231c StPO. Ein solch weiter Anwendungsbereich kommt diesem Tatbestandsmerkmal nicht zu. Mithin kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Angeklagte sein Verteidigungsverhalten erfolgsversprechender hätte einrichten lassen können, wenn seine Verteidiger die Beweisaufnahme zum Tatkomplex „Führerscheine“ verfolgt hätten. Der Angeklagte und seine Verteidiger hatten es mit einem entsprechenden Beurlaubungsantrag in der Hand, ob sie an sämtlichen Verhandlungsteilen teilnehmen wollten oder nicht.


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Veröffentlicht: 9. Dezember 2018 Ohne Gewähr...

Kategorie: Sonstiges, StrafrechtSchlagwörter: 2018, BGH, Entscheidung, § 231c StPO, § 261 StGB

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