Viele Unternehmen sind verpflichtet, Ihre Geschäftsdaten 2006 bis spätestens zum 31.12.2007 „offenzulegen“. Bei Nichtbeachtung dieser Frist droht eine Ordnungsgeld zwischen 2.500,00 € und 25.000,00 €.
Nach dem EHUG sind folgende Unternehmensformen von der Offenlegungspflicht betroffen:
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)
- eingetragene Genossenschaften
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Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z.B. GmbH & Co KG)
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große Personenhandelsgesellschaften (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)
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große Einzelkaufleute (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)
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Banken
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Versicherungsunternehmen
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Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften
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große wirtschaftliche Vereine (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)
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große öffentlich-rechtliche Rechtsträger als Kaufleute (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)
Aufgrund des Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG), das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, sind für die Entgegennahme und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte (Registergerichte), sondern der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln, zuständig.
Zur Veröffentlichung sind dem Bundesanzeiger folgende Unterlagen einzureichen:
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Große und mittelgroße Gesellschaften (zur Abgrenzung der Größenklassen vgl. § 267 HGB) müssen sämtliche in § 325 HGB genannten Unterlagen einreichen.
- Das sind:
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der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
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der Lagebericht
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der Bericht des Aufsichtsrats
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der Ergebnisverwendungsvorschlag und –beschluss
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die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG. Für eingetragene Genossenschaften gelten Besonderheiten (vgl. § 339 HGB).
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Kleine Gesellschaften können von der Erleichterung nach§ 326 HGB und mittelgroße Gesellschaften von den Erleichterungen nach § 327 HGB Gebrauch machen. Einzureichen und offenzulegen sind von kleinen Gesellschaften nur Bilanz und Anhang.
Das EHUG schreibt vor, dass die Unterlagen ab 1. Januar 2007 elektronisch beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden müssen. Für eine Übergangszeit können die Unterlagen bis zum 31.12.2009 auch in Papierform eingereicht werden.
Für die elektronische Einreichung bietet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einen komfortablen Übermittlungsweg über ein Upload-Verfahren via Internet an. Zugelassene Datei-Formate sind Word, RTF, Excel und ein XML-Format auf der Grundlage einer vom Bundesanzeiger vorgegebenen XBRL-basierten Struktur. Einzelheiten sind auf der Publikations-Serviceplattform des elektronischen Bundesanzeigers ersichtlich.
Die neuen Vorschriften sind erstmals auf Unterlagen für das nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 61 Abs. 5 S. 1 EGHGB), das ist in den meisten Fällen das Geschäftsjahr 2006.
Die Unterlagen müssen nach wie vor unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter, spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag eingereicht werden. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, ist der Abschluss für das Geschäftsjahr also spätestens bis zum Ende des Jahres 2007 einzureichen und bekannt zu machen. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gilt eine kürzere Einreichungsfrist von vier Monaten (§ 325 Abs. 4 S. 1 HGB).
Nachdem die Unterlagen zum elektronischen Bundesanzeiger eingereicht und hier bekannt gemacht wurden, übermittelt dessen Betreiber die Unterlagen an das Unternehmensregister. Sie werden auf der Internetseite www.unternehmensregister.de eingestellt. Darüber hinaus können die Daten auch im elektronischen Bundesanzeiger kostenlos eingesehen werden.
Die Höhe des Entgelts für die Veröffentlichung hängt vom Anlieferungsformat ab. Die Einzelheiten der Preisgestaltung sind im Internet unter www.ebundesanzeiger.de/download/agb-eBanz.pdf dargestellt. Am kostengünstigsten ist dabei in der Regel die Nutzung des XML-Formates, während die übergangsweise noch zugelassene Einreichung in Papierform die höchsten Kosten verursacht.
Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind (§ 329 Abs. 1 S. 1 HGB). Fällt die Prüfung negativ aus, hat der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren zuständige Bundesamt für Justiz zu unterrichten.
In Zukunft wird das Ordnungsgeldverfahren wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Amts wegen betrieben werden. Für Verstöße sieht das Gesetz einen Ordnungsgeldrahmen von 2.500 bis 25.000 Euro vor (§ 335 Abs. 1 S. 4 HGB). Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden. Es muss vorher angedroht werden und kann bei Nichtbefolgung mehrfach festgesetzt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Ablehnung eines Einspruchs und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann die sofortige Beschwerde zum Landgericht Bonn erhoben werden.
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