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Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

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Renten­steiger­ung zum 1. Juli 2019

Grund­lage für die Renten­anpass­ung ist die Lohn­­entwick­­lung. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 2,39 Prozent in den alten Ländern und 2,99 Prozent in den neuen Ländern.

Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich ab dem 1. Juli 2019 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 32,03 Euro auf 33,05 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 30,69 Euro auf 31,89 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,18 Prozent in den alten Ländern und von 3,91 Prozent in den neuen Ländern.

Veröffentlicht: 11. April 2019 Ohne Gewähr...

Kategorie: Sonstiges, SozialrechtSchlagwörter: 2019, Rentensteigerung

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