Nach der nunmehr verabschiedeten Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld kann für Kurzarbeit, die im Jahr 2010 beginnt, bis zu 18 Monate Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Die neue Verordnung regelt die Verlängerung der nach dem Gesetz grundsätzlich sechsmonatigen Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld. In 2009 galt, begründet mit der Wirtschaftskrise, eine maximale Bezugsfrist von 24 Monaten. Sie gilt für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2009 begonnen haben. Ohne den Erlass der Verordnung würde die Bezugsfrist für Kurzarbeit, die in 2010 begonnen wird, entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich sechs Monate betragen. Die Verlängerung gilt nur für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 beginnen.