Bezüglich der immer noch nicht abschließend geklärten Frage, wie die Angemessenheit der Unterkunftskosten von Arbeitslosengeld II Empfängern (KdU) festzustellen ist, ist auf die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 24.11.2009 in dem Verfahren S 26 AS 1266/09 ER hinzuweisen.
Das Gericht führt hierzu aus:
Das Bundessozialgericht hat inzwischen klargestellt, dass der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze [der Grundmiete] ein schlüssiges Konzept vorlegen muss (BSG, Terminsbericht vom 22. September 2009 (Nr. 52/09), B 14 AS 18/09 R). Über ein solches Konzept verfügt die Antragsgegnerin derzeit nicht. Sie hat die Angemessenheitsgrenzen der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz entnommen. Eigene Erhebungen hat sie nicht durchgeführt. Zwar werden inzwischen die Zeitungsanzeigen ausgewertet, doch hat die Antragsgegnerin nicht erklärt, wie diese Auswertungen in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einfließen. Es ist nicht auszuschließen, dass die von der Antragsgegnerin angenommene Grenze von 245 € für einen Ein-Personen-Haushalt zutreffend ist, doch wäre dies bei der eben geschilderten Herleitungsmethode der Antragsgegnerin ein rein zufälliges Ergebnis. Eigene Ermittlungen des Gerichts haben keine Ergebnisse gezeigt.
Es wird m.E. damit klargestellllt, dass die Träger der Grundsicherungsleistungen eine besondere Darlegungslast trifft, wenn Sie sich darauf berufen wollen, dass die tatsächlichen Wohnkosten eines Leistungsempfängers unangemessen hoch sind. Der wohl verbreiteten Verwaltungspraxis, einfach auf die Tabelle zu § 8 WohngeldG abzustellen, wird eine Absage erteilt. Es bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.