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Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

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Auszahlung des Kindergeldes an Sozialamt (Abzweigung)

Euro5-200In dem vom FG Sachsen am 5.03.2011 entschiedenen Fall – 8 K 1698/11 – wurde das Kindergeld nicht an die Eltern sondern an die Grundsicherungsbehörde (Sozialamt) gezahlt. Hiergegen wendete sich die Mutter, die vom Finanzgericht, mit der maßgeblichen Begründung, die Bundesagentur habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, recht bekam.


Seine Entscheidung begründete das FG maßgeblich wie folgt:

Das Ermessen bei der Entscheidung nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG, dem Kindergeldberechtigten zustehendes Kindergeld an Dritte auszuzahlen, die dem Kind Unterhalt gewähren, hat die Beklagte als Finanzbehörde gemäß §§ 5,6 Abs. 2 Nr. 6 AO gemäß dem Zweck der Ermächtigung auszuüben.
Der Zweck des Kindergeldes besteht in der Freistellung des steuerlichen Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Abs. 1 S. 1, 2 EStG). Der Zweck der Ermächtigung zur Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung, ob an den Kindergeldberechtigten oder an einen nicht selbst kindergeldberechtigten, aber Unterhalt gewährenden Dritten Kindergeld auszuzahlen ist, besteht in der Sicherung des Lebensbedarfs des Kindes in jenen Fällen, in denen der Kindergeldberechtigte selbst keinen Unterhalt in Höhe des Kindergeldes leistet und das Kindergeld daher bei Auszahlung an ihn nicht dem Kind zugute kommen kann.
Da das Kindergeld die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten soll, sind bei der Prüfung, ob und inwieweit das Kindergeld abzuzweigen ist, auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten miteinzubeziehen (BFH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III R 65/04, Rz. 20 – zitiert nach […]).
Die fehlerfreie Ermessensausübung durch Finanzbehörden setzt zuerst voraus, dass sie die Ermessensentscheidung aufgrund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts treffen (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 7. Auflage 2010, § 102 Rn. 15)
Daher hatte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zunächst festzustellen, ob und in welcher Höhe die kindergeldberechtigte Klägerin Unterhalt leistet. Die Feststellungen zu bezifferten Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten hat die Beklagte als Finanzbehörde durch Ermittlungen von Amts wegen zu treffen, bei Unaufklärbarkeit im Wege der Schätzung, §§ 88, 162 Abs. 1 AO (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2009, AZ. III R 37/07 Rz. 20 f., zitiert nach […]). Die Klägerin ist zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, §§ 90 Abs. 1 AO, 68 Abs. 1 EStG; eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen führt zu einer Reduzierung der Ermittlungspflicht der Finanzbehörden, vgl. allg. Klein/Brockmeyer, AO, 10. Auflage 2009, § 88 Rn. 13).
[…] Die Fehler der Beklagten bei ihrer Sachverhaltsermittlung und der dadurch unvollständigen Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts konnten im Lauf des gerichtlichen Verfahrens nicht geheilt werden, § 102 S. 2 FGO. Denn die Beklagte hat ergänzende Erwägungen nicht vorgebracht.

Veröffentlicht: 31. März 2012 Ohne Gewähr...

Kategorie: SozialrechtSchlagwörter: Entscheidung, Kindergeld, Urteil

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