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Neuregelung der Bedarfsgemeinschaft für unter 25-jährige Arbeitslose

Zum 1. April 2006 traten in Teilen das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft.

Die wichtigste Neuregelung betrifft unverheiratete, volljährige, unter 25-jährige Arbeitslose. Sie werden grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Wenn sie eine eigene Wohnung beziehen wollen, müssen sie dafür die Zustimmung des Leistungsträgers einholen.

Jugendliche, die ohne Zustimmung des Leistungsträgers umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch die Erstausstattung der Wohnung wird ohne die Zustimmung zum Umzug nicht übernommen.

Nur wer aus zwingenden Gründen – zum Beispiel beruflichen oder schwerwiegenden sozialen – ausziehen muss, erhält auch künftig 100 Prozent der Regelleistung und eine eigene Wohnung.

Der Stichtag, seit dem Jugendliche eine Zulassung des kommunalen Trägers zum Auszug aus dem Elternhaus benötigen, ist der 17. Februar 2006. Arbeitslose bis 25 Jahre, die bereits eine eigene Wohnung haben, müssen aber nicht wieder bei den Eltern einziehen.

Weitere Neuregelung: EU-Bürger, die erstmalig zur Arbeitsuche nach Deutschland gekommen sind und zuvor nicht in Deutschland gearbeitet haben, erhalten keine Leistungen.

Weitere Regelungen des Gesetzes treten zum 1. Juli 2006 beziehungsweise zum 1. Januar 2007 in Kraft.

Veröffentlicht: 25. April 2006 Ohne Gewähr...

Kategorie: Archiv, SozialrechtSchlagwörter: Gesetzesänderung, SGB II

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