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Abgrenzung von Täter­schaft und Teil­nahme im Be­täubungs­mittel­recht


In seinem Beschluss vom 27. April 2010 in dem Verfahren 1 StR 124/10 hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bezüglich der Abrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei BTM-Delikten u.a. folgendes ausgeführt:

Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51, 219, 221). Es bedarf insoweit einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände. Dabei können wesentliche Kriterien das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein.
Nach diesen Maßstäben bestehen erhebliche Zweifel, die Tathandlung des Angeklagten im Fall D 1 als täterschaftliches Handeltreiben und nicht lediglich als Beihilfe hierzu zu werten. Zwar könnten die Feststellungen mit der Formulierung ‚zahlte sie G. … jedenfalls die zur Verfügung gestellten 300,- € zurück‘ (UA S. 46/47) einen Hinweis auf ein eigennütziges Handeln des Angeklagten bieten; die Kammer hat jedoch nicht konkret festgestellt, dass der Beschwerdeführer über seinen hingegebenen Betrag von 300,- € hinaus zur Finanzierung der Drogen einen Erlös erzielt hat. Folglich entfaltete er keine erhebliche, über die Gewährung eines ‚Darlehens‘ hinausgehende Tätigkeit. In das eigentliche Umsatzgeschäft war er nach den Feststellungen nicht eingebunden. Täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten standen ihm insoweit nicht zu.

Dem Verurteilten hat dies letztendlich aber nicht viel gebracht. Die betreffende Tat wurde nach § 154 II StPO eingestellt, die Gesamtstrafe jedoch im Hinblick auf die weiteren der Verurteilung zugrundeliegenden Taten nicht reduziert.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

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Veröffentlicht: 12. Mai 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: Betäubungsmittel, StrafrechtSchlagwörter: BGH, Täter, Täterschaft, Teilnahme, Volltext

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