• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

Bei Transport neben Veruteilung wegen Besitzes von BTM keine zusätzliche Veruteilung wegen Fahrens unter Drogeneinfluß nach § 24a StVG

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

In dem vom BGH am 8. Juni 2011 (4 StR 209/11) entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten u.a. wegen Besitz von Betäubungsmittel verurteilt und ihn daneben auch noch wegen der Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Drogeneinfluß gem. § 24a StVG zu einer Geldbuße von 500,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Die Bußgeldrechtliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 € hob der BGH auf, ließ jedoch das Fahrverbot bestehen.

Seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof u.a. wie folgt begründet:

Nach § 21 I S. 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der „Drogenfahrt“ diente dazu, die vom Angeklagten in Sch. erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach M. zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 533/08; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694 m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009 – 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705).

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden.

(1 / 71)

Ähnliche Beiträge:

  • OWi: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Straßenbahn
    OWi: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Straßenbahn
  • Kom­pen­sation für Rechts­staats­widrige Ver­fahrens­ver­zöger­ung bei Ver­fahr­ens­ein­stell­ung
    Kom­pen­sation für Rechts­staats­widrige Ver­fahrens­ver­zöger­ung bei Ver­fahr­ens­ein­stell­ung
  • Tatein­heit bei An­bau und Be­sitz von Be­täubungs­mitteln
    Tatein­heit bei An­bau und Be­sitz von Be­täubungs­mitteln

Veröffentlicht: 7. Juli 2011 Ohne Gewähr...

Kategorie: Betäubungsmittel, OWiG, Strafrecht, VerkehrSchlagwörter: BGH, BtMG, Drogen, Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Kokain, § 24a StVG

Haupt-Sidebar

Kontakt • Strafrecht • Pflichtverteidiger • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten • Führerschein • Lenk- und Ruhezeiten

Akuelles:

Be­sitz­en im Sin­ne des Be­täub­ungs­mittel­ge­setz­es (BtMG)

  • Förm­lich­keiten beim Selbst­lese­ver­fahren nach § 249 II StPO
  • Mutter­schutz: 266 oder 280 Tage schwanger?
  • Das Urteil muss recht­zeitig zur Akte ge­langen, auch wenn der Richter in Ur­laub geht
  • Internet und E-Mail in der Haftzelle?
  • Keine Trunk­en­heits­fahrt mit dem Fahr­rad, wenn das Fahr­rad geschoben wird
  • Tatein­heit bei An­bau und Be­sitz von Be­täubungs­mitteln
  • Keine Ein­zieh­ung von Tat­er­träg­en wenn der Ge­schädig­te ent­schädigt wurde
  • Noch 17.607 Rechtsanwälte ohne beA?
  • Zahlungsaufforderung einer nicht existenten Anwaltskanzlei Dr. Her­zog & Partner
  • Verpflichtung eines Providers auf Herausgabe der auf seinem Server gespeicherten Daten eines Dritten nach § 100b StPO?

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Strafverteidiger
Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99
63263 Neu-Isenburg
Tel. 06102 88478-0

Footer

Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

Fortbildungsbescheinigung
  • »
  • Infos
  • Kontakt
  • Blawg
  • Impressum
  • Datenschutz