In seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 in dem Verfahren 4 StR 470/07 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Fesselung von Opfern an den Händen während eines Raubüberfalles nicht unbedingt eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nach sich zieht.
Dies begründet der BGH u.a. wie folgt:
Soweit das Tatopfer während des Überfalls an den Händen gefesselt worden ist, liegt tatbestandlich eine Freiheitsberaubung schon deshalb nicht vor, weil das Opfer hierdurch in seiner persönlichen Fortbewegungsfreiheit, das heißt in seiner Fähigkeit, aufgrund eigener Willensentschließung seinen Aufenthalt zu verändern (vgl. BGHSt 14, 314, 316; 32, 183, 188), nicht beeinträchtigt war. Soweit das Tatopfer während des eigentlichen Raubgeschehens infolge der Bedrohungssituation an einer Flucht gehindert war, ist zwar der Tatbestand des § 239 StGB erfüllt; dieser tritt jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 249 StGB zurück, da die Freiheitsberaubung hier nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des Raubes war (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 239 Rd. 18).
Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten des BGH abgerufen werden.