In seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2006 in dem Verfahren 5 StR 70/06 hat sich der BGH u.a. mit dem Begriff des Amtsträgers befasst und ausgeführt, dass Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ist, wer dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unterneh-men der öffentlichen Hand können als „sonstige Stellen“ den Behörden gleichzustellen sein, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen.
Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten des BGH abgerufen werden