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Das ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts…


„Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen“ hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. April 2010 in dem Verfahren 2 StR 42/10 festgestellt und die betreffende Revision als unzulässig zurückgewiesen.

Der BGH begründet dies unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Generalbundesanwaltes wie folgt begründet:

Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll – wie es in der Revisionsschrift heißt – „der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen getrennt überreicht werden“.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

Veröffentlicht: 7. Mai 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: BGH, Revision, Revisionsbegründung, Volltext, § 344 StPO

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