Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluß vom 6.10.2015 (2 Ws 451/15) festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Sicherungsverwahrten es gebietet, dass die Strafvollstreckungskammer deren Ausmaß und insbesondere deren Dauer konkret feststellt.
In den Entscheidungsgründen führt das OLG hierzu unter anderem Folgendes aus:
[…] Der Antragsteller, der sich in der Justizvollzugsanstalt F. in der Sicherungsverwahrung befindet, beantragte am 11.10.2013 beim Landgericht Freiburg, die Rechtswidrigkeit einer am Vormittag des 9.10.2013 erfolgten Absonderung festzustellen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.8.2015 wies das Landgericht Freiburg den Antrag als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner am 24.8.2015 eingelegten Rechtsbeschwerde, die mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg hat.
[…] 2. Die Rechtsbeschwerde, die deshalb auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten war, erweist sich als begründet, weil der angefochtene Beschluss zu dem Begehren des Antragstellers keine ausreichenden Feststellungen trifft, die dem Senat eine rechtliche Überprüfung ermöglichen.a. Da die rechtliche Prüfung durch den Senat in dem dem Revisionsverfahren nachgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung erfolgt, müssen diese so abgefasst sein, dass sie aus sich heraus eine Überprüfung ermöglichen, wobei im Grundsatz die Darlegungsanforderungen zu erfüllen sind, die auch an ein strafgerichtliches Urteil zu stellen sind (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 10.7.2015 – 2 Ws 163/15; OLG Hamburg StraFo 2005, 346; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 80).
b. Dass der angefochtene Beschluss diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist dabei im Wesentlichen nicht darauf zurückzuführen, dass die Strafvollstreckungskammer die vom Antragsteller beanstandete Maßnahme fälschlich an § 4 JVollzGB V BW gemessen hat.
Zunächst ist die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage des unbestrittenen Vortrags der Antragsgegnerin allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Einschluss nicht um eine Absonderung gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 3 JVollzGB V BW handelte. Denn danach knüpfte der Einschluss nicht an das Verhalten bzw. den Zustand des Antragstellers an, wie dies die besondere Sicherungsmaßnahme der Absonderung kennzeichnet, sondern erfolgte im Zusammenhang mit der Verbringung eines anderen Sicherungsverwahrten in den besonders gesicherten Haftraum.
Jedoch war die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Antragstellers nicht an der Generalklausel des § 4 JVollzGB V BW, sondern an der spezielleren Norm des § 21 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V BW zu messen, die indes hinsichtlich der Voraussetzungen für Einschränkungen weitgehend mit § 4 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V BW identisch ist.
c. Einschränkungen der in § 21 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V BW statuierten Bewegungsfreiheit sind nach § 21 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V BW zulässig, soweit es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist.
Die Strafvollstreckungskammer hat sich insoweit der Bewertung der Antragsgegnerin angeschlossen, wonach der vorübergehende Einschluss den Zweck hatte, die störungsfreie Verbringung eines gefährlichen Insassen in einen besonders gesicherten Haftraum zu gewährleisten. Auch wenn die Antragsgegnerin ihre Argumentation in der Stellungnahme vom 23.10.2013, die sich auch die Strafvollstreckungskammer zu eigen gemacht hat, nur verkürzt darlegt, lässt sich dem Hinweis auf die Zusammensetzung der auf der betreffenden Station verwahrten, gefährlichen, verhaltensauffälligen und unkooperativen Insassen mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass mit der Beschränkung der Bewegungsfreiheit in ihren Auswirkungen nur schwer vorherseh- und steuerbaren Solidarisierungen und Störungen der Verbringung des anderen Sicherungsverwahrten in den besonders gesicherten Haftraum seitens der anderen Insassen vorgebeugt werden sollte, um die Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten.
Auch wenn damit dem Grunde nach eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit gerechtfertigt werden kann, ermöglicht der angefochtene Beschluss dem Senat gleichwohl keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme. Denn die Strafvollstreckungskammer hat keine Feststellungen zur Dauer des Einschlusses getroffen, obwohl die Darstellungen des Antragstellers („über mehrere Stunden hinweg“) und der Antragsgegnerin („kurzfristig“) dazu erheblich differieren. Das Ausmaß der vorgenommenen Beschränkung ist aber im Rahmen der nach § 21 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V BW vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt.
[…]