Der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB steht eine etwaige Verjährung von Ersatzansprüchen der Betrugs- und Untreueopfer nicht entgegen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung lediglich ausgeschlossen, soweit der dem Verletzten aus der rechtswidrigen) Tat erwachsene zivilrechtliche Anspruch erloschen ist. Als Gründe hierfür sieht der Gesetzgeber etwa die Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder deren Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) an (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 69). Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen einer Forderung, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach Sinn und Zweck des § 73e Abs. 1 StGB, die doppelte Inanspruchnahme des Täters zu vermeiden (BT-Drucks. aaO; vgl. auch Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 673), BGH 8.Mai 2018 (5 StR 139/18) ist eine Ausweitung der Ausschlussklausel über ihren Wortlaut hinaus auf verjährte Ansprüche nicht veranlasst. Auch in derartigen Konstellationen hat der ersatzberechtigte Verletzte einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459h Abs. 2 StPO (auch i.V.m. § 459n StPO).
Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 8.Mai 2018 (5 StR 139/18) klargestellt.