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Hinweis auf barriere­freien Zu­gang zu Doku­ment­en eines gericht­lich­en Ver­fahrens

Nach § 191a GVG sind blinden oder sehbehinderten Personen Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens unter näheren, in einer Rechtsverordnung zu bestimmenden Voraussetzungen barrierefrei zugänglich zu machen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 ZMV erstreckt sich der Anspruch auf Zugänglichmachung auf alle Dokumente, die der betroffenen Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind. Eine barrierefreie Zugänglichmachung erfolgt gem. § 4 Abs. 2 ZMV zwar nur auf Verlangen der berechtigten Person, doch ist das Gericht verpflichtet, die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ZMV).

Entsprechend hat das OLG Oldenburg mit seinem Beschluss vom 22.10.2018 (1 Ws 434/18) dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumen der Berufungshauptverhandlung gewährt, den anderslautenden Beschluss des Landgerichts aufgehoben und folgenden Leitsatz veröffentlicht:

Unterlässt es das Gericht trotz Kenntnis von der körperlichen Einschränkung, einen sehbehinderten Angeklagten auf seinen auf barrierefreien Zugang zu gerichtlichen Unterlagen gerichteten Austausch hinzuweisen, so stellt sich eine Termins- oder Fristsäumnis, die auf mangelnde Kenntnisnahme vom Inhalt gerichtlicher Schreiben zurückgeht, unabhängig von einem eventuellen Mitverschulden des Angeklagten als genügend entschuldigt dar.
Aus den Entscheidungsgründen:

[…] Das Amtsgericht Aurich hatte den Angeklagten am 18. Oktober 2016 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 6. Juni 2018 verworfen, weil der Angeklagte in dem Termin trotz nachgewiesener Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei.
Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018, per Fax eingegangen am 13. Juni 2018, Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt.
Zur Begründung hat er angeführt, aufgrund einer dem Gericht bekannten Sehbehinderung sei es ihm nicht möglich gewesen, die Terminszeit auf der an ihn gerichteten Ladung zu entziffern. Er habe sich deshalb am Ladungszeitpunkt seiner Tochter orientiert. Da diese aber, was ihm nicht bekannt gewesen sei, auf einen späteren Zeitpunkt geladen gewesen sei, sei er erst verspätet zum Termin erschienen.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat das Landgericht Aurich den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten als unzulässig verworfen, da die Tatsachen zur Begründung des Antrags nicht glaubhaft gemacht worden seien; im Übrigen habe ein eigenes Verschulden des Angeklagten vorgelegen.
Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 30. Juli 2018 zugestellt.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 6. August 2018, auf die ebenso wie auf den Wiedereinsetzungsantrag und die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet.
Der Angeklagte hat durch die Vorlage eines aktuellen fachärztlichen Attestes glaubhaft gemacht, dass er an einer Sehbehinderung leidet, aufgrund welcher er die auf der Ladung angegebene Terminszeit nicht lesen konnte. Die Erkrankung des Angeklagten und die daraus folgende dauerhafte Beeinträchtigung sind im Übrigen aktenkundig. Der erstinstanzliche Gerichtstermin musste aufgrund der eingetretenen Erkrankung verschoben werden. Es befinden sich mehrere Atteste in den Akten, aus denen auch hervorgeht, dass die Einschränkung dauerhaft besteht.
Allein diese – in hinreichender Weise glaubhaft gemachten Umstände – rechtfertigen eine Wiedereinsetzung in den Stand vor der Berufungshauptverhandlung, einer weitergehenden Glaubhaftmachung bedurfte es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, insbesondere nicht einer solchen hinsichtlich der Kontaktaufnahme des Angeklagten mit seiner Tochter bzw. des Inhaltes einer mit dieser geführten Unterredung.
Aufgrund der Sehbehinderung hatte der Angeklagte nämlich gem. § 191a Abs. 1 GVG einen Anspruch darauf, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung in einer geeigneten, für ihn wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht wird.
§ 191a GVG bestimmt, dass blinden oder sehbehinderten Personen Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens unter näheren, in einer Rechtsverordnung zu bestimmenden Voraussetzungen barrierefrei zugänglich zu machen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (ZMV) erstreckt sich der Anspruch auf Zugänglichmachung auf alle Dokumente, die der betroffenen Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind. Eine barrierefreie Zugänglichmachung erfolgt gem. § 4 Abs. 2 ZMV zwar nur auf Verlangen der berechtigten Person, doch ist das Gericht verpflichtet, die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ZMV).
Ein solcher Hinweis ist vorliegend unterblieben. Er ist weder generell in den allgemeinen Formularen für die Ladungsverfügung vorgesehen noch vorliegend dem Angeklagten durch das Gericht erteilt worden, nachdem dieser seine Erkrankung bekannt gegeben hatte.
Der Hinweis erwies sich auch nicht mit Rücksicht auf die anwaltliche Vertretung des Angeklagten als entbehrlich. § 191a Abs. 1 Satz 4 GVG stellt ausdrücklich klar, dass die Rechte aus § 191a Abs. 1 Sätze 1-3 GVG und der ZMV auch für vertretene Personen gelten.
Die Verletzung der Hinweispflicht führt nicht zur Unwirksamkeit der Ladung. Gem. § 2 Abs. 2 ZMV bleiben die Vorschriften über die Zustellung von Dokumenten unberührt. Sie hat jedoch zur Folge, dass das Versäumen des Verhandlungstermins durch den Angeklagten als schuldlos anzusehen und ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist.
Unterbleibt der Hinweis an den Berechtigten, so liegt ein gerichtliches Verschulden vor, hinter das ein möglicherweise hinzutretendes eigenes Verschulden des Angeklagten zurücktritt (vgl. auch BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 165/12 B – juris). Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Angeklagte durch die Nachfrage bei seiner Tochter in ausreichender Weise sichergestellt hat, zu welcher Zeit er bei Gericht erscheinen muss. Er war nicht gehalten, die Folgen des gerichtlichen Versäumnisses auszugleichen. Bereits mit Rücksicht auf den gebotenen, aber unterlassenen Hinweis nach § 4 Abs. 2 S. 2 ZMV erwies sich die Verspätung als schuldlos.
Dementsprechend ist dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumen der Berufungsverhandlung zu gewähren.
[…]

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Veröffentlicht: 3. Dezember 2018 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: 2018, Entscheidung, OLG, OLG Oldenburg, § 329 StPO, § 44 StPO

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