Nach dem Beschluss des BGH vom 20. Juni 2006 in dem Verfahren 4 StR 192/06 begründet in einen Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO, bereits die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
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