In einer Bußgeldsache, in der es um den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mittels des Messgerätes PoliScanSpeed festgestellt worden sein soll, geht, hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 1. März 2010 (2 Ss-OWi 577/09) festgestellt, dass
[…]bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen […] die vom Gericht als erwiesen angesehenen Tatsachen und die Umstände bezeichnet werden [müssen], aus denen sich die mangelnde Überführbarkeit der Betroffenen ergibt. Dabei müssen auch die entscheidenden Gesichtspunkte der Beweiswürdigung mitgeteilt werden, um dem Rechtsmittelgericht eine umfassende rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen.
Ob es sich bei dem PoliScanSpeed-Messsystem um ein standadisiertes Messverfahren handelt, hat das OLG offen gelassen und u.a. folgendes ausgeführt:
Es kann hier offen bleiben, ob es sich bei dem PoliScanSpeed-Messsystem um ein anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. 1. 2010, IV- 5 Ss- OWi 206/09-(OWi) 178/09; offen gelassen in OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. 2. 2010 – 3(5) SsBs 629/09-AK 4/10, Beschluss vom 17. 2. 2010, 1(8) SsBs 276/09-AK 79/09; vgl. hierzu allgemein BGHSt 39, 241 ff.; 43, 277 ff.). Das Amtsgericht stützt seine nicht überwindbaren Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der Geschwindigkeit durch das PolyScanSpeed-Messverfahren im Wesentlichen darauf, dass mangels detaillierter Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems die Messung einer nachträglichen Geschwindigkeitskontrolle nicht zugänglich sei. Gleichzeitig ist den Beschlussgründen zu entnehmen, dass der Sachverständige Dr. SV1 in seinem Gutachten vom 9. 9. 2009 zu dem Endergebnis komme, dass es keine Hinweise für eine Fehlmessung gebe und sämtliche in seinem Gutachten zuvor genannten Unzulänglichkeiten/Bedenken gegenüber dem PoliScanSpeed-Messsystem im konkreten Fall nicht zum Tragen kämen. Das Amtsgericht hat jedoch weder Feststellungen zu den konkreten Umständen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung durch das PolyScanSpeed-Messsystem und deren Auswertung getroffen noch mitgeteilt, welche gutachterlichen Erkenntnisse gerade im vorliegenden Fall den Sachverständigen zur Aufgabe seiner Bedenken veranlasst haben. Diese lückenhaften Feststellungen begründen einen sachlich-rechtlichen Fehler, da das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen kann, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei sich nicht von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall überzeugen konnte. Allein die systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, die auch bei anderen – standardisierten- Lasermessverfahren gegeben ist, steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. 4. 2009, 2 Ss-OWi 120/09). Die von dem Amtsgericht in diesem Zusammenhang gezogene Parallele zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwendung von elektronischen Wahlgeräten (BVerfG Urt. v. 3. 3. 2009, BGBl I 2009, 525 = DVBl 2009, 511-516) geht fehl, da Prüfungsmaßstab hier der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 i. V. m. Art. 20 I und II GG war.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.