• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
  • Zur Seitenspalte springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Mit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2018 (4 StR 414/18) hat der BGH in einem Verfahren wegen schwerer Mißhandlung von Schutzbefohlen eingehend wie folgt zum Tatbestand des Quälens Stellung genommen:

Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Es wird im Allgemeinen durch mehrere Tathandlungen bewirkt, wobei oft erst deren ständige Wiederholung den besonderen Unrechtsgehalt des Quälens verwirklicht. Die zugefügten Schmerzen oder Leiden müssen dabei über die typischen Auswirkungen einzelner Körperverletzungshandlungen hinausgehen und der Vorsatz des Täters sich auch hierauf erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370; Beschluss vom 24. Februar 2015 – 4 StR 11/15, StV 2016, 434; Beschluss vom 20. März 2012 – 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06, Rn. 5 [insoweit in NStZ 2007, 720 nicht abgedruckt]). Das Erfordernis, dass die zugefügten Schmerzen oder Leiden über die typischen Auswirkungen der einzelnen Körperverletzungshandlungen hinausgehen müssen, ist dabei insbesondere dann von Bedeutung, wenn die einzelnen Körperverletzungshandlungen für sich genommen eher niederschwellig sind (vgl. den Sachverhalt in BGH, Beschluss vom 20. März 2012 – 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466 ff.) und erst deren ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2016 – 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 284 mwN). Bringt der Täter – wie hier – dem Tatopfer vorsätzlich in enger Folge mehrere schwere Verletzungen (zeitverschiedene handgelenksnahe Speichenfrakturen auf beiden Seiten, metaphysäre Kantenabrisse an beiden Oberschenkelknochen, Schlüsselbeinfraktur, Unterschenkelschaftfraktur am Schien- und Wadenbein, Hirngewebsverletzungen, tiefe Verbrühung am Mundboden u.a.) bei, die jeweils schon für sich zu länger dauernden und erheblichen Schmerzen führen, sodass die neu zugefügten Schmerzen und Leiden zu noch nicht oder gerade abgeklungenen Schmerzen und Leiden aus früheren Gewalthandlungen hinzutreten oder sich an diese anschließen, ist auch damit ein Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben

Veröffentlicht: 6. November 2018 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: 2018, BGH, Entscheidung, § 225 StGB

Seitenspalte

Kontakt • Strafrecht • Pflichtverteidiger • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten • Führerschein • Lenk- und RuhezeitenFortbildungsbescheinigung

Akuelles:

Berat­ungs­hil­fe, Pro­zess­kost­en­hilfe und / oder Pflicht­ver­teidig­ung im Strafverfahren?

  • Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
  • Ent­gelt­fort­zahl­ung im Krank­heits­fall – Be­weis­wert ärzt­lich­er Ar­beits­un­fähig­keits­be­schein­igung­en
  • Geldstrafe: Tagessatz von 1,00 Euro
  • Funk­zell­en­ab­fra­ge: Zu­lässig­keit und Ver­wert­ungs­ver­bot 
  • Digitale Akteneinsicht für inhaftierten Beschuldigten 
  • Voll­streckungs­­­reihenfolge bei Zusamm­­en­treffen von Frei­heits­strafe mit Unter­bring­ung in einer Ent­ziehungs­anstalt aus ver­schied­enen Ver­fahren 
  • Polizei nimmt Finger­abdruc­k um das Smart­pho­ne zu ent­sper­ren
  • Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs erstreckt sich nur auf „professionelle Einreicher“
  • BVerfG: 6 Monate Haftprüfung sind zu lange
  • OWi: Wasserlassen unter freiem Himmel ist ohne Weiteres keine grob ungehörige Handlung

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Strafverteidiger
Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99
63263 Neu-Isenburg
Tel. 06102 88478-0

Footer

Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

Fortbildungsbescheinigung des DAV
  • »
  • Infos
  • Kontakt
  • Blawg
  • Impressum
  • Datenschutz