Die Qualifikation der besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 2a StGB (§ 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB aF) setzt voraus, dass der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt.
Erforderlich ist danach eine gravierende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens; ein Erfolg im Sinne der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB braucht indes nicht einzutreten.
Andererseits reicht eine rohe Misshandlung im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB oder eine „nicht nur unerhebliche“ Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht aus. Die körperliche Integrität des Opfers muss vielmehr in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein (BGH, Urteile vom 13. September 2000 – 3 StR 347/00, NJW 2000, 3655; vom 9. Dezember 2014 – 5 StR 422/14, BGHSt 60, 89, 91 f.). Da der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB aF einerseits die zu verhängende Mindeststrafe im Vergleich zu dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB aF wie zu den besonders schweren Fällen des § 177 Abs. 2 StGB aF in beträchtlichem Umfang erhöht, andererseits nach der gesetzlichen Unrechtsbewertung mit der Verursachung einer tatbedingten konkreten Todesgefahr im Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB aF auf einer Stufe steht, dürfen die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht zu niedrig angesetzt werden.
Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 3. Mai 2018 (3 StR 658/17) festgestellt und das Urteil des LG Trier mit der Begründung, dass die Feststellungen im Urteil eine körperlich schwere Misshandlung nicht belegen würden, aufgehoben.
Nach den Urteilsfeststellungen habe der Angeklagte die Geschädigte heftig gewürgt, so dass sie Todesangst verspürte und schließlich „schwächer“ wurde. Das Landgericht habe aber weder dargelegt, dass diese Behandlung für die Geschädigte in besonderer, eine „einfache“ Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB deutlich übersteigender Weise schmerzhaft
war, noch habe es festgestellt, dass sie zu Verletzungen führte, die die körperliche Integrität schwer beeinträchtigten. Die Zeugin, die die Geschädigte unmittelbar nach der Tat sah, habe lediglich Rötungen an deren Hals bemerkt, die jedoch in den Urteilsgründen nicht näher beschrieben würden.