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Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

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Tatbestand der exhibitionistischen Handlung

Eine exhibitionistische Handlung (§ 183 StGB) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen.

Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns (BT-Drucks. VI/3521 S.53; BGH, Urteil vom 5. September 1995 –1StR 396/95, BGHR StGB §183 Abs.1 Exhibitionistische Handlung 1; Urteil vom 29. Januar 2015 ? 4 StR 424/14, NStZ 2015, 337, 338). Dient die Handlung dagegen lediglich der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch (BayObLG, Urteil vom 16.Juni 1998 –2StRR 86/98, NJW 1999, 72, 73).

Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 19.09.2018 (2 StR 153/18) festgestellt, das Urteil des Landgerichts Stralsund diesbezüglich aufgehoben und in den Entscheidungsgründen hierzu folgendes ausgeführt:

[…]


Dagegen begegnet die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten sexuellen Übergriffs und exhibitionistischer Handlung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte anlässlich einer Übernachtung des damals 14-jährigen Geschädigten F. in seiner Wohnung mit dem Jungen baden wollte. Nachdem T. F. dies abgelehnt hatte, ging der Angeklagte alleine in die Badewanne, während der Junge im Wohnzimmer blieb und mit seiner Playstation spielte. Als der Angeklagte sein Bad beendet hatte, kam er nackt aus dem Badezimmer ins Wohnzimmer zu T.  F. . Er ging auf den Jungen zu, wobei er mit der Hand an seinem Penis manipulierte. T. fühlte sich dadurch – was dem Angeklagten auch bewusst war – sexuell belästigt. Der Angeklagte kam so nahe auf T. F.  zu, dass sein Penis noch etwa eine Armlänge von dessen Gesicht entfernt war. Dies verstand T. , wie vom Angeklagten gewollt, als Aufforderung den Penis zu berühren. T. drückte den Angeklagten mit seinen Beinen zurück. Der Angeklagte ließ daraufhin von dem Jungen ab.

a) Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener exhibitionistischer Handlung nicht.
Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen. Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns (BT-Drucks. VI/3521 S. 53; BGH, Urteil vom 5. September 1995 – 1 StR 396/95, BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1; Urteil vom 29. Januar 2015 ? 4 StR 424/14, NStZ 2015, 337, 338). Dient die Handlung dagegen lediglich der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch (BayObLG, Urteil vom 16. Juni 1998 – 2 StRR 86/98, NJW 1999, 72, 73).
Dass der Angeklagte bereits durch das Vorzeigen bzw. aus der Kombination von Vorzeigen und Manipulation des Penis auf eine sexuelle Erregung oder Befriedigung abzielte, ist weder festgestellt noch folgt dies zwingend aus dem Geschehensablauf, der in unmittelbarem Fortgang in das Aufstellen vor dem Geschädigten mündete, wodurch er diesen zum Berühren des Penis bewegen wollte.

b) Auf der Grundlage seiner Feststellungen hätte das Landgericht zudem
erörtern müssen, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch des sexuellen Übergriffs zurückgetreten ist. Weder ist belegt, dass der Versuch fehlgeschlagen war, noch ist es ausgeschlossen, dass der Angeklagte freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist.
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten von ihm
vorgenommenen Tathandlung erkennt, dass mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Verfügung stehenden Mitteln der erstrebte Taterfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann, ohne dass er eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzt (st. Rspr.; s. etwa nur Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 StR 278/09, NStZ 2010, 690, 691 mwN).
Nach diesem Maßstab belegen die Urteilsgründe einen fehlgeschlagenen Versuch nicht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend, dass aufgrund des Zurückstoßens durch den Geschädigten von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist. Dass der Angeklagte aus seiner Sicht im Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung sein Ziel nur noch durch Anwendung von Nötigungsmitteln und in wesentlicher Änderung des ursprünglichen Tatplans hätte erreichen können, versteht sich, gerade auch unter Berücksichtigung einer Vorverurteilung, wo der Angeklagte anfänglichen Widerstand des Tatopfers durch verbale Einwirkung erfolgreich überwunden hatte, nicht von selbst.
c) Auch für die Prüfung, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont; s. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Welche Vorstellungen sich der Angeklagte hier vom Erreichen des von ihm erstrebten Taterfolgs in dem Moment machte, als er sich von dem Geschädigten abwandte, lässt sich den Urteilsfeststellungen jedoch nicht entnehmen.

[…]


Veröffentlicht: 11. Dezember 2018 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: 2018, BGH, Entscheidung, exhibitionistische Handlung, § 183 StGB

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