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Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung unangemessen?

Häufig wird in Strafsachen nach der Urteilsverkündung von bzw. für anwaltlich vertretene Angeklagte auf die Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO verzichtet. Hiernach ist der Betroffene bei Bekanntmachung einer Entscheidung die (nur) durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.

Der Verzicht erfolgt häufig im Hinblick darauf, dass der Mandant sowieso von seinem Vertreidiger beraten werden wird, ob und in welcher Form Rechtsmitteleinlegung erfolgen soll.

Der 5. Strafsnat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Beschluss vom 27. April 2010 in dem Verfahren 5 StR 129/10 jedoch darauf hingewiesen, dass er einen Verzicht auf Rechtmittelbelehrung zwar nicht als unwirksam, aber im Allgemeinen kaum als angemessen erachtet. Eine Begründung für diese Auffassung liefert der BGH allerdings nicht.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

Veröffentlicht: 16. Mai 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: Beschluss, BGH, Volltext

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