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Voraussetzungen einer DNA-Untersuchung

Das OLG Celle hat sich in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren Az: 1 Ws 556/09 ausführlich mit den Voraussetzungen der Anordnung einer DNA-Untersuchung, insbesondere bezüglich eines der Hehlerei verdächtigen Täters, befasst.

Das Gericht hat hierzu unter anderem Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 81g Abs. 1 StPO dürfen einem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNAIdentifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Für die Frage der Erheblichkeit der Bedeutung einer Straftat und damit ihrer Tauglichkeit als Anlasstat i.S.d. § 81g StPO kommt es dabei entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung nicht auf die Wahrscheinlichkeit der Spurenverursachung durch bestimmte Arten von Straftaten an. dieses ist allein bei der prognostizierten Tat von Bedeutung (BVerfG NStZ 2001, 328 ff. (329). MeyerGoßner § 81g StPO Rn. 7a).

Die Anordnung der DNAUntersuchung nach § 81g StPO setzt neben dem Vorliegen einer Anlasstat aber auch eine auf Tatsachen gestützte Gefahr der Begehung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung voraus, für die das DNAIdentifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann (BVerfG NStZ 2001, 328 ff. (330)).

Dabei kann dahinstehen, ob nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen Anlass zur Annahme einer Wiederholungsgefahr besteht.
Denn jedenfalls kann insoweit die erforderliche potentielle Aufklärungsrelevanz nicht angenommen werden. Die §§ 257 bis 266b StGB gehören zu den Straftatbeständen, bei deren Begehung typischerweise keine DNASpuren entstehen (KKSenge, § 81g Rn. 8). Auch Hehlerei gehört nicht zu den Straftatbeständen, bei deren Verwirklichung typischerweise auswertbares Zellmaterial anfällt (OLG Köln, StV 2004, 640). Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass abweichend vom Regelfall der Hehlerei gerade bei einer künftigen Tatbegehung durch den Angeklagten mit DNASpuren zu rechnen ist. Zwar ist der Angeklagte u.a. auch verdächtig, Teile der vom gesondert Verurteilten P. veruntreuten Elektroartikel bei diesem zu Hause abgeholt zu haben, wobei die Waren an den Angeklagten übergeben wurden. Hinsichtlich der erforderlichen potentiellen Aufklärungsrelevanz ist aber auf den Typus der zu erwartenden Straftat abzustellen. Nicht entscheidend ist, ob bei der Anlasstat Identifizierungsmaterial hinterlassen worden ist (LR Krause § 81g StPO Rn. 37).
Es reicht nicht aus, dass ein Aufklärungserfolg mit Hilfe eines DNAIdentifizierungsmusters lediglich nicht ausgeschlossen ist.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des openJur-Projektes im Volltext abgerufen werden.

Veröffentlicht: 26. Januar 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: StGB, StPO

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