In seiner Entscheidung vom 13.06.2017 hat sich das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2832/15) mit der Strafbarkeit des Verwendung des Akronyms A.C.A.B bei hinreichender Konkretisierung der Kollektivbeleidigung durch „ostentatives Vorzeigen“ gegenüber den zur Sicherung einer Demonstration eingesetzten Polizeibeamten befasst und keine Verletzung der Meinungsfreiheit gesehen. (1 / 272)
Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis, dennoch MPU in Deutschland
Die Pflicht für das Bundesgebiet, nach einer Alkoholfahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen (1 / 461)
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Wenn der Verteidiger rät, dass ein Dritter sich der Tat bezichtigt…
… bleibt das für den Anwalt ggf. straffrei. Allerdings erscheint es nicht unbedingt empfehlenswert, diesen Rat den Mandanten zu erteilen: (5 / 1.378)
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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung selbst wenn Rechtsbegehr offensichtlich unbegründet
Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, (1 / 445)
1. Strafkammer des LG München I über Jahre ohne ordnungsgemäßen kammerinternen Geschäftsverteilungsplan
In seiner Entscheidung vom 8.2.2017 hat der BGH (1 StR 493/16) die Entscheidung des LG München I aufgehoben und festgestellt, dass für das Schwurgericht wohl für die Jahre 2012, 2014 und 2015 zumindest Zeitweise ein gültiger Geschäftsverteilungsplan nicht existiert hat. Der BGH hat in seiner Entscheidung u.a. folgendes ausgeführt: (2 / 317)