rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung Nach § 79 OWiG ist das Urteil des Bußgeldrichters mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur unter den dort aufgezälten Voraussetzung (z.B. Bußgeld über 250,00 € oder Nebenfolge wie z.B. Fahrverbot) anfechtbar. (1 / 165)