Nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information der Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“, nur unter bestimmten Voraussetzungen benutzen. (1 / 82)
Handy am Steuer: In der Hand halten alleine reicht nicht
Nach § 23 Abs. 1a StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur …
Handy am Steuer: In der Hand halten alleine reicht nichtRead More