Die Überwachung der Telekommunikation darf gem. § 100 a Abs. 3 StPO gegenüber einem Nichtverdächtigen nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben wird oder dass der Beschuldigte seinen Anschluss nutzt. (1 / 879)
§ 100a StPO regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Telefonüberwachungsmaßnahme angeordnet werden darf. Der erste Absatz lautet aktuell (1 / 175)
Das Bundesverfassugsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. April 2007 in dem Verfahren 2 BVR 2151/06 Festgestllt, dass die Telefonüberwachung eines Verteidigers allenfalls dann zulässig ist, wenn gegen den Verteidiger selbst wegen des Verdachts einer sogenannten Katalogtat ermittelt werde. …