Die Wirksamkeit von Berufungsbeschränkungen ist vom Revisionsgericht, wie auch zuvor von der Berufungskammer, von Amts wegen zu prüfen. Die für die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung maßgeblichen tatsächlichen Umstände hat das Revisionsgericht von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu klären. Neben den im Strengbeweis von der Strafkammer festgestellten Tatsachen steht dem Revisionsgericht dazu auch der gesamte Akteninhalt offen. …
Auch bei Verständigung muss das Gericht den Sachverhalt aufklären
Die Möglichkeit des Gerichts, sich mit den Verfahrensbeteiligten über das Ergebnis des Verfahrens zu verständigen (§ 257c Abs. 1 Satz 1 StPO), berührt die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlung der Wahrheit nicht (§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO). (1 / 95)
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Auch bei einer Verständigung bleibt es bei den Hinweispflichten des Gerichts
In dem vom Bundesgerichtshof am 11. Mai 2011 entschiedenen Fall (2 StR 590/10) war dem Angeklagten war vor dem Landgericht Frankfurt in der insoweit unverändert zugelassenen Anklage bezüglich Kokaintransporten vorgeworfen worden, jeweils als Gehilfe eines Mitangeklagten gehandelt zu haben. (1 / 61)
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Schuldspruch darf nicht Gegenstand eine Verständigung sein
Allein die unzulässige Verständigung über den Schuldspruch führt nicht zu einem Verbot, das auf Grund der Verständigung abgegebene Geständnis des Angeklagten zu verwerten. (1 / 85)
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Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stellt keinen absoluten Revisionsgrund dar
Nach § 243 IV S. 1 StPO hat der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben. (1 / 434)
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Angebot milder Strafobergrenzen hat keine Bindungswirkung
Aus einer informellen Vereinbarung über mögliche Rechtsfolgen entsteht weder eine Bindung gemäß § 257c StPO noch ein durch das fair-trial-Gebot geschützter Vertrauenstatbestand. (1 / 40)
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Verfahrensbeendende Absprache und Rechtsmittelverzicht
Das Fehlen des sogenannten „Negativattests“ nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, mit dem festgestellt wird, dass eine Verständigung Im Sinne des § 257c StPO nicht stattgefunden hat, steht jedenfalls dann einem Rechtsmittelverzicht nicht entgegen, wenn eine Verständigung nicht protokolliert wurde. (1 / 209)
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