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Telefonüberwachung: Aufnehmen oder aufzeichnen?

Telefon

§ 100a StPO regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Telefonüberwachungsmaßnahme angeordnet werden darf.

Der erste Absatz lautet aktuell

Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn […]

In vielen Beschlüssen von Ermittlungsrichtern steht auch heute noch zu lesen:

[…]wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim […] gem. §§ 100 a, 100 b StPO die Überwachung und Aufnahme der Telekommunikation für den Anschluß […] angeordnet.

Egal? Wechsel im Ausdruck? Synonym?
Genau das kann die Frage sein, wenn Telekommunikationsdaten -wie heute nicht unüblich- elektronisch aufgezeichnet und nicht lediglich auf Magnetband aufgenommen werden:

Schränkt das Amtsgericht mit einem solchen Beschluss, in dem es von dem aktuellen Gesetzeswortlaut abweicht, die Ermittlungsbehörden dahingehend ein, dass die überwachte Telekommunikation lediglich aufgenommen, nicht aber aufgezeichnet werden dürfen?

Das Gesetz kennt eine entsprechende Differenzierung; Gesetzeskenntnis des Gerichts darf vorausgesetzt werden:

§ 100a StPO lautete in der bis zum 30.06.1989 gültigen Fassung vom 7.04.1987:

Die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger darf angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer […]

Mit Art. 4 Abs. 17 Nr. 1 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (BGBl I 1989, 1026) wurde § 110a StPO dahingehend geändert, dass das Wort „Aufnahme“ durch das Wort „Aufzeichnung“ ersetzt wurde.
In BT-DS 11/4316 ist – soweit ersichtlich – ab S. 62 die Änderung erwähnt. Erläuterungen der Änderung erfolgen ab S. 79. und auf S. 90. Eine konkrete Begründung für diese Änderung ist den Parlamentsdrucksachen nicht zu entnehmen. Tatsächlich darf aber davon ausgegangen werden, dass im Konsens mit den neben den Strukturänderungen insbesondere in dem Gesetz berücksichtigten technischen Fortentwicklungen (siehe hierzu z.B. Ausführungen zum D-Mobilfunknetz, zur technischen Durchführung von TK-Überwachungsmaßnahmen und zu ISDN in den BT-DSen) durch den Austausch des Wortes Aufnehmen durch das Wort Aufzeichnen der Tatsache, dass die digitale Daten- und Signalübertragung sich technisch einfacher aufzeichnen als aufnehmen lässt, Rechnung getragen wurde.

Ob ein Gericht auf einen entsprechenden Widerspruch gegen die Einführung von Erkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme ein Beweisverwertungsverbot sieht, bleibt fraglich…

Veröffentlicht: 5. Februar 2009 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: Beschluss, Frankfurt, Telefon, TKÜ, § 100a StPO

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