• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
  • Zur Seitenspalte springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

Fax an die falsche Faxnummer wahrt auch bei gemeinsamer Posteingangsstelle die Frist nicht

Entscheidung des OLG Frankfurt
Der Eingang einer für das Oberlandesgericht bestimmten Berufung auf einer Fax-Nummer, die ausschließlich dem Landgericht vorbehalten ist, wahrt die Berufungsfrist auch dann nicht, wenn ansonsten eine Gemeinsame Poststelle der Justizbehörden besteht.

In den Entscheidungsgründen führt das OLG folgendes aus:

Die Klägerin hat die Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Der Eingang der Berufung am Montag, 15.04.2013 auf der Fax-Nr. 069-1367-6050 konnte die Berufungsfrist zum OLG nicht wahren. Denn es handelt sich um eine Fax-Nummer, die seit mehreren Jahren ausschließlich für das Landgericht Frankfurt vorgesehen ist. Aus der Tatsache, dass es rein physisch eine Gemeinsame Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden gibt, welche organisatorisch beim Landgericht angesiedelt ist, lässt sich nicht herleiten, dass ein beim Landgericht eingehendes Fax auf einer ausschließlich dem Landgericht zugeordneten Fax-Nummer fristwahrend für das OLG wäre; es handelt sich um voneinander getrennte Zugangswege. Soweit dem Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2013 – VI ZB 27/12, juris, welcher sich auf diese Fax-Nr. bezieht, etwas anderes zu entnehmen ist, indem er sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2007 – 1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446, bezieht, lässt er außer Betracht, dass sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf einen Regelungszustand im Jahre 2003 bezieht, die Bestimmung des in Rede stehenden Fax-Anschlusses als Fax-Anschluss der Gemeinsamen Poststelle der Frankfurter Justizbehörden aber im April 2008 aufgehoben worden ist (Az. 140 E – GL – 223/89).

Veröffentlicht: 29. September 2013 Ohne Gewähr...

Kategorie: SonstigesSchlagwörter: Berufung, Beschluss, Entscheidung, Fax, Frist, OLG Frankfurt, Telefax

Seitenspalte

Kontakt • Strafrecht • Pflichtverteidiger • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten • Führerschein • Lenk- und RuhezeitenFortbildungsbescheinigung

Akuelles:

Berat­ungs­hil­fe, Pro­zess­kost­en­hilfe und / oder Pflicht­ver­teidig­ung im Strafverfahren?

  • Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
  • Ent­gelt­fort­zahl­ung im Krank­heits­fall – Be­weis­wert ärzt­lich­er Ar­beits­un­fähig­keits­be­schein­igung­en
  • Geldstrafe: Tagessatz von 1,00 Euro
  • Funk­zell­en­ab­fra­ge: Zu­lässig­keit und Ver­wert­ungs­ver­bot 
  • Digitale Akteneinsicht für inhaftierten Beschuldigten 
  • Voll­streckungs­­­reihenfolge bei Zusamm­­en­treffen von Frei­heits­strafe mit Unter­bring­ung in einer Ent­ziehungs­anstalt aus ver­schied­enen Ver­fahren 
  • Polizei nimmt Finger­abdruc­k um das Smart­pho­ne zu ent­sper­ren
  • Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs erstreckt sich nur auf „professionelle Einreicher“
  • BVerfG: 6 Monate Haftprüfung sind zu lange
  • OWi: Wasserlassen unter freiem Himmel ist ohne Weiteres keine grob ungehörige Handlung

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Strafverteidiger
Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99
63263 Neu-Isenburg
Tel. 06102 88478-0

Footer

Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

Fortbildungsbescheinigung des DAV
  • »
  • Infos
  • Kontakt
  • Blawg
  • Impressum
  • Datenschutz