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AG Wiesbaden nagt am EGVP…

EGVP-200
Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach –EGVP– soll die Arbeitsabläufe nicht nur in der Justiz vereinfachen…

…spart es mir seit Jahren jede Menge an Aufwand bei der Einreichung von Schriftsätzen, so ist doch weiterhin auf Seiten der hessischen Justiz eine gewisse Skepsis festzustellen. Bei der Anwendung durch die Geschäftsstellen ergeben sich auch noch viele Ungereimtheiten. Unverständlich bleibt für mich unter anderem, warum ich selbst Urteile im *.DOC Format und damit ohne jegliche Gewähr, dass sie authentisch angezeigt werden, übermittelt bekomme.

Beim AG Wiesbaden hat nun wohl ein Rechtsanwalt die Auffassung vertreten, dass ein per EGVP übermittelter Schriftsatz einer Übersendung in Schriftform mit beglaubigten Abschriften gleichzustellen sei. Anders als bei der Papierakte hat bei per EGVP übermittelten Dokumenten die Geschäftsstelle des Gerichts die Aufgabe, die Schriftsätze auszudrucken und dann der Gegenseite zur Kenntnis zu bringen.

Problematisch war dies in dem vom AG Wiesbaden am 12.03.13 entschiedenen Fall (92 C 4921/12), weil der Anwalt eine Kündigung ausgesprochen hatte und – jedenfalls das Amtsgericht – den von der Geschäftsstelle erstellten Ausdruck des Schriftsatzes nicht mit einer beglaubigten Abschrift gleichstellt und aus diesem Grund die Erfüllung des Schriftformerfordernisses verneint hat.

Eine zweifelhafte Entscheidung. Denn, wenn das EGVP den bisherigen Papierweg ersetzen soll, dann ist es m.E. auch nur folgerichtig, dass die von der Geschäftsstelle für die Gegenseite gefertigten Ausdrucke entweder beglaubigt oder einer beglaubigten Kopie gleichgestellt werden.

In den Entscheidungsgründen führt das AG Wiesbaden folgendes aus:

Die mit Schriftsatz vom 13.02.2013 ausgesprochene Kündigung ist formnichtig. Gemäß § 568 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses der Schriftform. Ist die Kündigung in einem prozessualen Schriftsatz enthalten, so ist der Zugang einer vom erklärenden unterzeichneten Abschrift des Schriftsatzes beim Gegner erforderlich. Hat der Prozessbevollmächtigte des Vermieters die Kündigung selbst ausgesprochen und führt dieser als Rechtsanwalt den Prozess selbst, so wird dem Formerfordernis im Allgemeinen auch dann genüge getan, wenn der Anwalt den Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift des Schriftsatzes unterschrieben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.1986, V ZR 41/86, zitiert nach Juris, Randziffer 16 und 17 der Juriszitierung; Sternel, Mietrecht aktuell 4. Auflage, Randnummer X 38; Zöller ZPO, 29. Auflage, § 133 Randziffer 1). Zwar bezeugt die Unterschrift auf dem Beglaubigungsvermerk regelmäßig nur ihre Übereinstimmung mit der Urschrift, allerdings übernimmt der Prozessbevollmächtigte des Vermieters bei einem von ihm selbst unterschriebenen Beglaubigungsvermerk im Allgemeinen zugleich die Verantwortung auch für den Inhalt der Urkunde. Diesen Anforderungen wird die Übersendung einer Kopie eines Schriftsatzes der mittels EGVP eingereicht wird, nicht gerecht. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich um einen förmlich zuzustellenden Schriftsatz, wie z.B. der Klageschrift handelt, bei der die Abschriften von der Geschäftsstelle zu beglaubigen sind (vgl. Zöller a.a.O.) oder einen sonstigen Schriftsatz, bei dem die Beglaubigung durch die Geschäftsstelle nicht notwendig ist. Denn die Beglaubigung durch die Geschäftsstelle stellt keinen vom Vermieter oder seinem Bevollmächtigten unterschriebenen Beglaubigungsvermerk dar. Nur mit einem derartigen Beglaubigungsvermerk wird allerdings der Anforderung gerecht, dass der Kündigungsberechtigte bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit der Beglaubigung zugleich auch die Verantwortung für den Inhalt der Urkunde übernimmt. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die gesetzliche Schriftform der Kündigung durch einen Prozessschriftsatz der mit EGVP übermittelt wird, in der Regel nicht vorliegt.

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Veröffentlicht: 3. Mai 2013 Ohne Gewähr...

Kategorie: SonstigesSchlagwörter: AG Wiesbaden, Beschluss, EGVP, Entscheidung

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