…ist unzulässig. Das hat das LSG NRW in dem Verfahren L 20 AS 324/10 B mit Beschluss vom 29.03.2010 festgestellt.
Seine Entscheidung begründet das Gericht u.a. wie folgt:
Das Rechtsschutzsystem des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sieht anders als bei Untätigkeit der Verwaltung, gegen die unter den Voraussetzungen des § 88 SGG Untätigkeitsklage erhoben werden kann, gegen die Untätigkeit eines Gerichts – sofern eine solche zu konstatieren sein sollte – keine Rechtsbehelfe vor (vgl. bereits den Beschlüsse des erkennenden Senats vom 30.06.2006 – L 20 B 69/06 AS m.w.N. sowie vom 12.09.2008 – L 20 B 97/08 AS ER).Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat etwa mit Beschluss vom 04.09.2007 – B 2 U 308/06 B (vgl. jüngst auch Beschluss vom 19.01.2010 – B 11 AL 13/09 C) im Anschluss an den Beschluss vom 21.05.2007 – B 1 KR 4/07 S – darauf hingewiesen, dass ohne gesetzliche Grundlage nicht allein aufgrund Richterrechts eine Untätigkeitsbeschwerde statthafterweise erhoben werden könne, um auf ein laufendes Verfahren einzuwirken. Es verstoße nämlich gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechtes geschaffen würden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (BVerfG – Kammer – Beschluss vom 16.01.2007 – 1 BvR 2803/06 – NJW 2007, 2538).
Dementsprechend geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon aus, dass eine richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer ist (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 08.06.2006, EuGRZ 2007, 255 = NJW 2006, 2389).
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten der Justiz NRW im Volltext abgerufen werden.