…meint das Landessozialgericht Hessen in seiner Entscheidung vom 6.11.2012 (L 6 AS 469/12 B) und wies mit dieser Begründung die Beschwerde gegeben die Ablehnung der Prozeßkostenhilfebewilligung zurück.
In seiner Entscheidung hat das LSG u.a. folgendes ausgeführt:
Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einem Prozessbeteiligten ein Rechtsanwalt nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Vertretung der Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Klageverfahren erscheint nicht erforderlich i.S. der gesetzlichen Vorschrift. Der Rechtsbegriff der Erforderlichkeit ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (zuletzt Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2011, 1 BvR 1737/10 m.w.N.) geklärt. Danach beurteilt sich die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs wäre zwar bei alleiniger Betrachtung des vorliegenden Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 12. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2011 (Leistungszeitraum 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012) davon auszugehen, dass bereits Umfang und Schwierigkeit der Sache im Hinblick auf den Vortrag zur fraglichen Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 SGB II eine anwaltliche Vertretung erfordern. Hier kann jedoch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger zwei vorangegangene eigene Parallelverfahren anhängig gemacht haben, mit denen ebenfalls die Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 SGB II geltend gemacht wird. Die Klage vom 18. März 2011 (S 2 AS 282/11) richtet sich gegen den Bescheid vom 11. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 (Leistungszeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2011), während mit der weiteren am 21. September 2011 erhobenen Klage (S 2 AS 1005/11) der Bescheid vom 26. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2011 (Leistungszeitraum 1. Juni bis 30. November 2011) angefochten ist. Im erstgenannten Verfahren haben die Kläger über den verfassungsrechtlichen Vortrag hinaus lediglich gerügt, die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung sei nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen haben die Kläger gegenüber dem vorliegenden Klageverfahren wortgleich vorgetragen und jeweils u.a. auf die Stellungnahme des Sachverständigen E. E. vom 18. November 2010 im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 22. November 2010 Bezug genommen. Für beide Verfahren hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe antragsgemäß bewilligt. Mithin betreiben die Klägern zwei Verfahren, in denen ohne eigenes Kostenrisiko zur Frage der Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 SGB II mit anwaltlicher Hilfe uneingeschränkt vorgetragen werden kann, ohne dass es im Übrigen dabei auf die einzelnen Leistungszeiträume ankommt. Bereits in Ansehung des zweiten Klageverfahrens (S 2 AS 1005/11) ist für den Senat nicht ersichtlich, dass ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dies gilt erst recht für das vorliegende dritte Klageverfahren, denn einem vernünftig agierenden Kläger bot sich ganz offensichtlich an, selbst Klage zu erheben und zugleich die Anordnung des Ruhens des Verfahrens zu beantragen, ohne dass hierfür die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung ersichtlich ist. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass hierdurch die Rechtsposition der Kläger nicht verschlechtert worden wäre und im Übrigen eine Klageerhebung bei dem Sozialgericht unproblematisch mündlich und schriftlich zur Niederschrift möglich ist. Insoweit sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger zu 1. und 2. in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sein könnten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass diese zu adäquatem Sachvortrag in der Lage sind, wie dies z.B. das Widerspruchsschreiben vom 26. Januar 2011 ausweist. Nach alledem hätte ein verständiger und kostenbewusster Kläger einen Rechtsanwalt mit der Erhebung der vorliegenden Klage nicht beauftragt, so dass es an dem Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO fehlt.
Quelle: Hessenrecht