
Was Sie bei der Einreise nach Deutschland aus EU-Ländern (z. B. Italien, Österreich) beachten müssen
Wenn Sie die Grenze nach Deutschland überschreiten und Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 € oder mehr mitführen, unterliegen Sie der behördlichen Überwachung. Hier versuche ich, die wichtigsten Informationen kompakt zusammenzufassen.
1. Die Anzeigepflicht innerhalb der EU
Anders als bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (wie der Schweiz), müssen Sie das Geld innerhalb der EU nicht aktiv schriftlich anmelden. Es besteht jedoch eine sogenannte Anzeigepflicht auf Befragung:
- Werden Sie von Zollbeamten angehalten und gefragt, ob Sie Bargeld mitführen, müssen Sie den Betrag wahrheitsgemäß und vollständig angeben.
- Diese Pflicht gilt ab einem Gesamtwert von 10.000 €.
2. Was zählt als „Bargeld“ und „gleichgestellte Zahlungsmittel“?
Der Zoll berechnet den Gesamtwert aus verschiedenen Quellen:
- Bargeld: Banknoten und Münzen (unabhängig von der Währung).
- Inhaberpapiere: Schecks, Reiseschecks, Aktien, Schuldverschreibungen.
- Edelmetalle/Steine: Goldmünzen (mit Goldgehalt > 90 %), Goldbarren, Platin, Silber sowie ungeschliffene Edelsteine.
3. Welche Nachweise sollten Sie dabei haben?
Um Verzögerungen oder eine vorläufige Sicherstellung des Geldes zu vermeiden, sollten Sie die Herkunft und den Verwendungszweck des Geldes belegen können.
4. Was passiert bei einem Verstoß?
Sollten Sie das Geld auf Befragung verschweigen, falsch angeben oder die Herkunft nicht glaubhaft machen können, drohen folgende Konsequenzen:
- Bußgelder: Diese können bis zu 1 Million Euro betragen (üblicherweise ein Prozentsatz der mitgeführten Summe).
- Sicherstellung: Der Zoll kann das Geld vorläufig einbehalten, um zu prüfen, ob ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt.
- Ermittlungsverfahren: Bei Verdacht auf illegale Herkunft wird ein Strafverfahren eingeleitet.
5. Und was gilt bei einer Kontrolle durch die Polizei und nicht den Zoll?
a.) Teilweise Gleichstellung mit dem Zoll
In Deutschland sind die Befugnisse zur Bargeldkontrolle allerdings nicht ausschließlich dem Zoll vorbehalten. Teilweise ist die Bundespolizei und in manchen Bundesländern auch Teile der Landespolizei dem Zoll diesbezüglich gleichgestellt.
Das kann bedeutet dass, wenn Sie bei der Einreise aus Österreich nach Bayern von der bayerischen Grenzpolizei oder der Bundespolizei angehalten werden, die mündliche Anzeigepflicht gelten kann.
b.) Kontrolle im Landesinneren (Allgemeine Polizeikontrolle)
Findet die Kontrolle durch die Polizei weitab der Grenze statt (z. B. eine allgemeine Verkehrskontrolle in Hessen oder NRW durch die dortige Landespolizei), ist die Rechtslage eine andere:
- Keine direkte Anzeigepflicht nach Zollrecht: Die Beamten dort handeln meist nicht nach dem Zollverwaltungsgesetz, sondern nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder oder der Strafprozessordnung (StPO).
- Anfangsverdacht der Geldwäsche: Findet die Polizei bei einer solchen Kontrolle zufällig eine große Summe Bargeld (z. B. im Handschuhfach), darf sie nach der Herkunft fragen. Können Sie diese nicht glaubhaft erklären oder liegen verdächtige Umstände vor, ergibt sich ein Anfangsverdacht auf Geldwäsche (§ 261 StGB).
- Sicherstellung & Meldung: In diesem Fall darf die Polizei das Geld vorläufig sicherstellen und ist verpflichtet, die FIU (Financial Intelligence Unit) sowie den Zoll zu informieren. Das Clearingverfahren zur Prüfung der Herkunft wird dann ohnehin eingeleitet.
Praxis-Tipp: Verstauen Sie die Nachweise (Bankbelege etc.) immer direkt beim Bargeld. So können Sie bei einer Kontrolle sofort kooperieren und die Weiterreise beschleunigen.
Haftungsausschluss: Diese Information dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.
