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Beihilfe: Zivil­recht­liche Her­aus­gabe­pflicht recht­fertigt nicht die Er­mög­lich­ung einer straf­bar­en Hand­lung

In seiner Entscheidung vom 9.05.2018 (5 StR 616/17) hat der BGH festgestellt, dass die vom Landgericht wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilte Angeklagte dem Angeklagten das für ihn von ihr während des Diskobesuchs in ihrem BH verwahrte Messer nicht herausgeben durfte, nachdem sie erkannt hatte, dass eder Angeklagte das Messer bei einem Angriff auf Personen aus der Gruppe des Nebenklägers einsetzen würde.

Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht vermag nämlich die Ermöglichung einer strafbaren Handlung nicht zu rechtfertigen (LK/Rönnau, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 121).
Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat stehe dem bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch entgegen und „drückt der gleichwohl erfolgenden Zurückgabe des zur Begehung der Straftat bestimmten Werkzeugs den Stempel der Rechtswidrigkeit auf (…). Denn auch das bürgerliche Recht versagt einer von ihm verliehenen Befugnis jede Anerkennung, sobald sie mit dem Strafgesetz in Widerspruch tritt (§ 134 BGB),“ (RG, Urteil vom 6. Okt
ober 1921 – I D 339/21, RGSt 56, 168, 170 f.).

Veröffentlicht: 4. Juni 2018 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: 2018, Beihilfe, BGH, Entscheidung, § 223 StGB, § 224 StGB, § 349 StPO

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