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BGH zu den Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung

In seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2007 in dem Verfahren 4 StR 422/07 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung befasst und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:

Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten G. unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen

Rechts rügen und der Angeklagte K. zudem eine Verfahrensrüge erhebt, haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen war der Zeuge F. Mitglied einer Tätergruppe, die Lastkraftwagen oder deren Ladungen entwendete oder entwenden ließ, diese nach Moldavien verbrachte und dort verkaufte. Ende November/Anfang Dezember 2005 verschaffte sich der Zeuge P. einen auf dem Betriebsgelände des Zeugen F. abgestellten, entwendeten Auflieger, der mit Kompressoren im Wert von etwa 80.000 € beladen war, und weigerte sich, diesen wieder herauszugeben. Am 5. Dezember 2005 erschienen die Angeklagten, die an den illegalen Einkünften des Zeugen F. teilhatten, im Büro des Zeugen P. und forderten ihn auf, den entwendeten Auflieger zurückzubringen. Sie unterstrichen ihre Forderung dadurch, dass sie ihn, auch mit Gegenständen, schlugen, ihn mit einer Pistole bedrohten und ihm schließlich in beide Beine schossen; auch ein anwesender Moldavier erhielt einen Beindurchschuss. Die Angeklagten flüchteten erst, als der Zeugen P. behauptete, das Büro werde videoüberwacht.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht. Sie belegen nicht, dass die Angeklagten mit ihren Nötigungshandlungen eine rechtswidrige Bereicherung des Zeugen F. erstrebten. Der Zeuge P. hatte dem Zeugen F. , wie den Angeklagten bekannt war, kurz zuvor den Besitz an dem Auflieger nebst Ladung durch verbotene Eigenmacht entzogen. Deswegen hatte der Zeuge F. gegen P. gemäß § 861 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes. Darauf, dass der Besitz des Zeugen F. an dem Diebesgut ebenfalls fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn auch der Dieb genießt gegenüber Dritten Besitzschutz (vgl. Palandt/Bassenge BGB 66. Aufl. § 858 Rdn. 7; Staudinger/Bund BGB Bearb. 2000 § 858 Rdn. 58).
Das Verhalten der Angeklagten stellt sich nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen demnach nicht als versuchte schwere räuberische Erpressung, sondern als versuchte Nötigung, §§ 240, 22, 23 StGB, dar, die in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen wurde. Der Senat schließt aus, dass der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen kann, die eine Absicht der Angeklagten, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern, belegen könnten. Er ändert daher die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen die geänderten Schuldvorwürfe nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Die Schuldspruchänderungen bedingen die Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Strafen erkannt hätte, auch wenn sich das Gewicht der Tat vorrangig aus der gefährlichen Körperverletzung ergibt, die bei dem Geschädigten P. zu andauernden physischen und psychischen Schäden geführt hat.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

Veröffentlicht: 12. Dezember 2007 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: BGB, BGH, StGB, § 22 StGB, § 240 StGB, § 265 StPO

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