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Das Gericht muss sich mit allen festgestellten Indizien auseinandersetzen

Entscheidung des Bundesgerichtshofes
In der Beweiswürdigung muss sich das Tatgericht mit allen festgestellten Indizien auseinandersetzen, die das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind. Dabei muss sich aus den Urteilsgründen selbst ergeben, dass es die Beweisergebnisse nicht nur für sich genommen gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen hat.

Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 7. November 2012 (5 Str 322/12) festgestellt und mit der Begründung, das Landgericht habe sich mit den die Angeklagten belastenden Indizien lediglich isoliert auseinandergesetzt und dabei jeweils die Wertung getroffen, dass hiermit der Beweis für deren Beteiligung nicht zu führen sei, das Urteil aufgehoben.
Die Vorgehensweise der Schwurgerichtskammer in Verbindung mit der äußerst knapp ausgefallenen Gesamtschau, im Rahmen derer die Vielzahl der vorhandenen Beweisanzeichen nicht erkennbar zueinander in Beziehung gesetzt und gegeneinander abgewogen worden seien, lasse besorgen, dass die Schwurgerichtskammer den Blick dafür verloren habe, dass Indizien, auch wenn sie einzeln für sich betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln könnten.

Veröffentlicht: 28. November 2012 Ohne Gewähr...

Kategorie: Betäubungsmittel, StrafrechtSchlagwörter: BGH, Entscheidung, StGB

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