Die Lückenhaftigkeit der von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungen (hier u.a. nicht vollständige Vernehmung des Opfers einer Sexualstraftat) steht der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entgegen, wenn der übrige Beweisstoff eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellt.
Diese Leitsatz hat das OLG Karlsruhe zu seiner Entscheidung vom 31.7.2020 (2 Ws 131/20) aufgestellt.
Die Entscheidungsgründe im Volltext:
1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig von der Verfolgung der Tat Nr. 5 der Anklageschrift vom 10.1.2020 abgesehen. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
2. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 26.3.2020 aufgehoben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich der Tat Nr. 4 der Anklageschrift vom 10.1.2020 abgelehnt und das Hauptverfahren vor der für allgemeine Strafsachen zuständigen Großen Strafkammer beim Landgericht Freiburg eröffnet wurde.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 10.1.2020 wird auch hinsichtlich der Tat Nr. 4 mit der Maßgabe, dass der Angeschuldigte insoweit des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen einer kinderpornografischen Schrift (§§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB) hinreichend verdächtig ist, zugelassen und das Hauptverfahren insgesamt vor der Jugendkammer des Landgerichts Freiburg eröffnet.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Freiburg erhob zunächst am 10.9.2019 Anklage gegen den Angeschuldigten zur Jugendschutzkammer des Landgerichts Freiburg, die neben dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz mehrere Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand hatte. Unter Nr. 4 der Anklageschrift wurde dem Angeschuldigten angelastet, im Frühjahr 2018 einem damals 13 Jahre alten Mädchen, das befürchtete, schwanger zu sein, unter der Vortäuschung, es untersuchen zu wollen, mit den Fingern durch ein Loch in der Hose in die Scheide gefasst und davon mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen gemacht und gespeichert zu haben. Rechtlich wurde dies in der Anklageschrift als Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, mit Herstellen einer kinderpornografischen Schrift und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gewürdigt.
Der Vorsitzende der Jugendkammer gab die Akten mit Verfügung vom 6.11.2019 an die Staatsanwaltschaft mit der Anregung zur Rücknahme der Anklage und Hinweisen auf die Notwendigkeit der Durchführung weiterer Ermittlungsmaßnahmen, hinsichtlich der Tat Nr. 4 insbesondere der Vernehmung des Tatopfers, zurück.
Eine polizeiliche Vernehmung, bei der sich die Zeugin zu dieser Tat nicht äußern wollte, war zwischenzeitlich erfolgt, das Protokoll aber noch nicht zu den Akten gelangt. Nach Rücknahme der Anklage erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 10.1.2020, die hinsichtlich der Tat Nr. 4 gegenüber der Anklageschrift vom 10.9.2019 weitgehend unverändert ist, erneut Anklage zur Jugendkammer.
Mit Beschluss vom 26.3.2020 lehnte die Jugendkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Tat Nr. 4 und der weiteren – nunmehr gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ausgeschiedenen – Tat Nr. 5 der Anklageschrift ab und eröffnete das Verfahren im Übrigen vor der für allgemeine Strafsachen zuständigen (großen) Strafkammer.
Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die auch von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vertreten wird. Der Angeschuldigte hatte Gelegenheit zur Äußerung.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in dem nach der Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO verbleibenden Umfang bei lediglich abweichender rechtlicher Bewertung Erfolg.
Entgegen der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Bewertung ist der Angeschuldigte der Begehung der ihm unter Nr. 4 der Anklageschrift vorgeworfenen Tat mit der sich aus dem Tenor ergebenden abweichenden rechtlichen Beurteilung hinreichend verdächtig, weshalb das Hauptverfahren auch insoweit zu eröffnen ist.
a) Gemäß § 203 StPO ist das Hauptverfahren zu eröffnen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist.
1) Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH NStZ-RR 2004, 227 bei Becker; NJW 1970, 1543; NJW 2000, 2672; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2005 – 3 Ws 165/04; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2008, 348; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2006 – 1 Ws 166/06, juris; KK-Schneider, StPO, 8. Aufl., § 203 Rn. 3; Meyer-Goßner, StPO, 63. Aufl., § 203 Rn. 2). Mit der Umschreibung des erforderlichen Tatverdachts als „hinreichend“ wird dabei nur zum Ausdruck gebracht, dass die ermittelten Tatsachen es als nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen müssen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird; ausreichend ist danach, wenn mehr für als gegen eine Verurteilung spricht (OLG Düsseldorf a.a.O.; KK-Schneider a.a.O., § 203 Rn. 4).
2) Ist diese Beurteilung auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht möglich, weil noch in ganz erheblichem Umfang Ermittlungen mit ungewissem Ausgang durchzuführen sind, liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens ebenfalls nicht vor (OLG Karlsruhe – Senat -, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 Ws 238/17, juris).
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Angeschuldigte der ihm in der Anklageschrift unter Nr. 4 umschriebenen Tat mit der sich aus dem Tenor ergebenden abweichenden rechtlichen Würdigung hinreichend verdächtig.
1) Allerdings bietet die Durchführung des Ermittlungsverfahrens, dessen Aufgabe die Klärung des Sachverhalts und die Sammlung der dafür erforderlichen Beweise ist (§ 160 StPO), Anlass zu erheblicher Kritik.
Auch wenn bezüglich der Tat Nr. 4 der Anklageschrift keine Konstellation vorliegt, in der der zum Tatvorwurf schweigende Angeschuldigte durch die Angaben nur eines Zeugen belastet wird, in der an die Überprüfung der Aussage des Belastungszeugen besonders hohe Anforderungen, gerade auch hinsichtlich der Aussageentstehung zu stellen sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH StV 2017, 367; NStZ-RR 2018, 188), ist es nach der Auffassung des Senats mit dem sich aus § 160 StPO ergebenden Ermittlungsauftrag nicht zu vereinbaren, dass es vorliegend unterlassen wurde, keine der Personen, denen gegenüber sich das mutmaßliche Tatopfer und die beiden weiteren Tatzeugen vor der Vernehmung durch die Polizei zum Tatvorwurf geäußert haben – nach Aktenlage jedenfalls die Mutter der Zeugin A., der Vater der Zeugin B. sowie die Mitarbeiterinnen C. und D. vom Jugendamt des Landratsamts X – zu diesen Äußerungen vernommen wurden.
Ebenso wenig sachgerecht war der Umgang mit dem mutmaßlichen Tatopfer. Nachdem sich schon aus dem am Anfang des Ermittlungsverfahrens stehenden Schreiben des Landratsamts X 24.5.2018 ergab, dass der Vorfall für die betroffenen Mädchen erheblich schambesetzt war und mit Schuldgefühlen verbunden war, und die Zeugin A. bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung bekundet hatte, dass das mutmaßliche Tatopfer sich nicht ihrer Mutter gegenüber offenbaren wollte, hätte sich die Staatsanwaltschaft nicht mit dem Auftrag an die Polizei zur Vernehmung der Zeugin begnügen dürfen, sondern wäre gemäß Nr. 19 Abs. 2 Satz 1 RiStBV gehalten gewesen, eine richterliche Vernehmung mit Aufzeichnung auf Bild-Ton-Träger zu beantragen. In Bezug auf die angeordnete polizeiliche Vernehmung ist es zudem kaum nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft zwar – insoweit wegen der aktenkundigen Hemmungen des mutmaßlichen Tatopfers gegenüber ihrer Mutter sachgerecht – die Durchführung der Vernehmung unter Ausschluss der Mutter angeordnet, sich andererseits aber mit schriftlichen Hinweisen auf die Opferrechte begnügte, was nach den konkreten Umständen nicht dem sich aus Nr. 19 Abs. 2 Satz 3 RiStBV ergebenden Auftrag genügte, für die Anwesenheit einer Vertrauensperson Sorge zu tragen. Diese Versäumnisse haben naheliegend dazu beigetragen, dass Angaben des mutmaßlichen Tatopfers zum angeklagten Tatgeschehen bislang nicht erlangt werden konnten. Dass die Kriminalbeamtin, die das mutmaßliche Tatopfer am 16.10.2019 vernommen hat, diese nicht zu einer Aussage gedrängt, sondern davon im Hinblick auf die auch durch die Vernehmungssituation ohne Anwesenheit einer erwachsenen Vertrauensperson begründete psychologische Situation der Zeugin abgesehen hat, ist hingegen ausdrücklich nicht zu beanstanden.
Eine greifbare Lücke in den Ermittlungen stellt auch der Umstand dar, dass nach der Sicherstellung einer Videosequenz bei dem Angeschuldigten, die ein dem Anklagevorwurf entsprechendes Geschehen zeigt, ohne dass indessen das gefilmte Mädchen anhand der Aufnahme zweifelsfrei identifizierbar war und auch die Tatzeugen keine diesbezüglichen Angaben gemacht hatten, Nachvernehmungen der Tatzeugen dazu nicht erfolgt sind.
2) Trotz der danach lückenhaften Ermittlungen – wobei besonders die fehlende Aussage des mutmaßlichen Tatopfers ins Gewicht fällt, der grundsätzlich zentrale Bedeutung zukommt – ist auf der Grundlage des Akteninhalts gleichwohl eine Entscheidung über das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der Tat Nr. 4 der Anklage möglich und dieser – lediglich unter abweichender rechtlicher Würdigung – zu bejahen.
Denn die beiden weiteren bei der Begehung der Tat anwesenden Zeugen, A. und B., haben in ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen unabhängig voneinander das Tatgeschehen – mit Ausnahme der Herstellung einer Filmaufnahme mittels Mobiltelefon – im Kern übereinstimmend geschildert. Insbesondere ergibt sich bei vollständiger Würdigung der Aussagen beider Zeugen, dass sie gesehen haben, wie der Angeschuldigte mit seinen Fingern in die Scheide des mutmaßlichen Tatopfers eingedrungen war. Die Zeugin A. hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 7.9.2018 zunächst ausgeführt, dass der Angeschuldigte nach Ankündigung einer Untersuchung „dann reingegangen [ist] und [..] sie praktisch untersucht [hat]“. Zwar hat sie auf die Frage, ob sie das Eindringen mit den Fingern gesehen habe, zunächst angegeben, aufgrund ihrer Sitzposition nicht „ganz genau“ geguckt zu haben, wie der Angeschuldigte die Finger eingeführt habe. Dies hat sie im Lauf der weiteren Vernehmung aber dahingehend präzisiert, dass der Angeschuldigte das Loch in der Hose des mutmaßlichen Tatopfers geweitet und sie noch gesehen habe, „wie er mit den Fingern rein ist“, bevor sie sich umgesetzt und dann nicht mehr genau habe sehen können, wo sich die Finger des Angeschuldigten befunden hätten. Auch die Zeugin B. hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 13.9.2018 im Anschluss an ihre anfängliche Angabe, sie und die Zeugin A. hätten sich umgedreht gehabt, auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, gesehen zu haben, wie der Angeschuldigte seine Finger „reingesteckt“ habe und „vielleicht so eine Minute in ihr“ gewesen sei. Die hinsichtlich von Einzelheiten bestehenden Widersprüche zwischen den beiden Aussagen sind bei vorläufiger Würdigung nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu entkräften. Danach ist der Angeschuldigte, ohne dass es insoweit noch auf die bei ihm sichergestellte Videosequenz ankommt, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern hinreichend verdächtig.
Dass das mutmaßliche Tatopfer selbst zum Tathergang bislang gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben gemacht hat, steht dem vorliegend nicht entgegen, weil dieser Aussage angesichts des im Übrigen eindeutigen Ermittlungsergebnisses keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommt. Dabei hat der Senat keineswegs verkannt, dass das mutmaßliche Tatopfer bei einer Befragung durch eine Jugendamtsmitarbeiterin zunächst ein Eindringen des Angeschuldigten in ihre Scheide geleugnet und lediglich von einem Anfassen über der Kleidung berichtet hatte. Dies ist jedoch dazu in Beziehung zu setzen, dass die Befragung in Anwesenheit der Mutter des mutmaßlichen Tatopfers erfolgte, durch deren Gegenwart sie nach der Mitteilung im Schreiben des Jugendamts vom 24.5.2018 und der Bekundung der Zeugin A. naheliegend von wahrheitsgemäßen Angaben abgehalten worden sein kann. Im weiteren Fortgang des Ermittlungsverfahrens hat die Zeugin ihre frühere Darstellung denn auch nicht mehr wiederholt. Zudem deutet auch die Angabe der Mutter in einem Telefonat mit der ermittelnden Kriminalbeamtin am 30.9.2019, sie und ihre inzwischen aussagebereite Tochter wollten den Angeschuldigten anzeigen, darauf hin, dass Letztere an ihren früheren bestreitenden Angaben nicht mehr festhält. Dass der auf die Angaben der Zeugen A. und B. gestützte hinreichende Tatverdacht durch eine Aussage des mutmaßlichen Tatopfers entkräftet werden könnte, schließt der Senat danach aus.
Aus tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft hingegen in der Bewertung des Geschehens auch als – in Tateinheit zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern stehender – Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1 StGB. Denn insoweit ergibt sich aus den Angaben der Zeugen A. und B., dass sich das mutmaßliche Tatopfer zwar zunächst gegen das Ansinnen einer „Untersuchung“ durch den Angeschuldigten gesträubt, sich aber letztendlich – wenn auch möglicherweise innerlich widerstrebend – darauf eingelassen hatte. Bei dieser Sachlage fehlte es zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbegehung an dem tatbestandlich vorausgesetzten entgegenstehenden erkennbaren Willen des Tatopfers.
Soweit dem Angeschuldigten die gleichzeitige Herstellung einer Filmaufnahme von seinem sexuellen Übergriff auf das minderjährige Mädchen angelastet wird, beruht der hinreichende Tatverdacht auf der sichergestellten Videoaufnahme. Angesichts der auffälligen Übereinstimmung, dass einem auf dem Rücken liegenden Mädchen durch ein Loch in der Jogginghose in den Schritt gefasst wird, ist bei vorläufiger Würdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Videoaufnahme den angeklagten Vorgang zum Gegenstand hat, ohne dass es noch auf die – gleichwohl zur Aufklärung gebotene – Befragung der Tatzeugen noch ankommt. Damit ist der Angeschuldigte jedenfalls auch des – zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit stehenden – Herstellens einer kinderpornografischen Schrift hinreichend verdächtig. Ob er sich damit gleichzeitig der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gemacht haben könnte, wird – soweit dieser Vorwurf nicht zweckmäßigerweise nach § 154a StPO ausgeschieden werden sollte – der Klärung in der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müssen.
2. Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Zeugen der Tat Nr. 4 der Anklage, insbesondere des mutmaßlichen Tatopfers, ist die Zuständigkeit der Jugendkammer als Jugendschutzkammer gemäß § 26 GVG begründet, weshalb das Verfahren dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend im verbleibenden Umfang insgesamt vor diesem Spruchkörper zu eröffnen ist.