In dem vom BGH mit Beschluss vom 12.02.2015 (4 StR 551/14) entschiedenen Fall hatte das Landgericht den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt.
Insofern hob der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung auf und stellte den Schuldspruch dahingehend um, dass der Angeklagte in dem betreffenden Fall des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.
In den Entscheidungsgründen wird hierzu u.a. folgendes ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist, dass also in Fällen der vorliegenden Art der als gefährliches Werkzeug eingesetzte Pkw die Körperverletzung unmittelbar verursacht hat (vgl. zuletzt Beschluss vom 4. November 2014 – 4 StR 200/14 mwN). Daran fehlt es hier.
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Da die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung auch insofern das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat, stellt der Senat den Schuldspruch entsprechend um. Eines Hinweises hierzu bedurfte es nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 265 Rn. 9, 48 mwN).