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Ge­winn­sucht i.S.d. § 283a S. 2 Nr. 1 StGB

Nach § 283a StGB liegt ein besonders schwerer Fall des Bankrotts, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahre zu bestrafen ist, dann vor, wenn der Täter aus Gewinnsuch handelt.

Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2017 (2 StR 489/16)folgendes ausgeführt:

Gewinnsucht liegt vor, wenn das Gewinnstreben auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß gesteigert ist (vgl. BT-Drucks. 7/3441 S. 37). Gewinnsucht geht über ein legitimes Gewinnstreben hinaus. Erforderlich ist eine besondere Rücksichtslosigkeit, mit der sich der Täter um seiner eigenen Vorteile willen über die Interessen der Gläubiger und über die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinwegsetzt (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283a Rn. 3 mwN). Gewinnsucht ist ein Streben nach Gewinn um jeden Preis. Eine solche Art des Vorgehens des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei damit begründet, dass dieser seine erheblichen Einkünfte über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze zur Aufrechterhaltung eines verschwenderischen Lebensstils verwenden und „um jeden Preis durch Erfolgs- und Statussymbole, wie den Einsatz hoher Geldbeträge in der Spielbank, die Nutzung von Luxusfahrzeugen und einer großzügigen Immobilie, imponieren wollte“.

Veröffentlicht: 15. Juli 2017 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: 2017, Beschluss, BGH Entscheidung

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